Wichtige steuerliche Änderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind
Mit Beginn des neuen Jahres sind diverse steuerliche Änderungen in Kraft getreten. Diese betreffen unter anderem degressive Abschreibungen, die Kassenführung, den gesetzlichen Mindestlohn, die Entfernungspauschale, das häusliche Arbeitszimmer, das Kurzarbeitergeld und das Ehrenamt. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
Kassenführung
Unternehmer, die elektronische Registrierkassen bzw. PC-Kassen verwenden, wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 zur Verwendung einer sog. Zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtet.
Diese Frist wurde vom Bundesfinanzministerium bis zum 30.09.2020 verlängert. Die Bundesländer beanstanden es bis zum 31.03.2021 nicht, wenn keine TSE verwendet wird. Voraussetzung ist, dass eine Bestellung der TSE erfolgt ist oder die Anschaffung einer cloudbasierten Sicherheitseinrichtung geplant, diese aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.
- Es bedarf keines besonderen Antrags. Es genügt auf Nachfrage des Finanzamts die Vorlage des Bestellnachweises für die Sicherheitseinrichtung.
- Die Anschaffungskosten für das TSE stellen lt. Bundesfinanzministerium sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
(Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an Hr. Felix Frings, ffs@beratung-eventus.de, Telefon 05331/9966-33)
Degressive Abschreibung
Die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Krise haben den Gesetzgeber veranlasst, die Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Damit ist es möglich, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände mit bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren, jedoch maximal 25 %, abzuschreiben.
(Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.)
Entfernungspauschale
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Ab dem 01.01.2021 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro erhöht.
Beispiel: Bei einer Entfernung von 30 km errechnet sich die Entfernungspauschale auf 9,50 Euro (20 km x 0,30 Euro + 10 km x 0,35 Euro) statt bislang 9 Euro (30 km x 0,30 Euro).
Gesetzlicher Mindestlohn ist auf 9,50 Euro gestiegen
Wie die Bundesregierung im Oktober 2020 mitteilte, wird der gesetzliche Mindestlohn bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:
- zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
- zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
- zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
- zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro
(Bei Fragen zum Thema, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Lohnfachkraft.)
Häusliches Arbeitszimmer und sog. Home-Office
Ein häusliches Arbeitszimmer kann bis zur Höhe von 1.250 Euro steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind sogar unbeschränkt absetzbar, wenn das Arbeitszimmer ausnahmsweise den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Home-Office-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Die Pauschale zählt allerdings zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal ohnehin 1.000 Euro angerechnet werden.
Achtung Änderung: Verbilligte Vermietung
Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn bei Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken das Entgelt weniger als bisher 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Liegt folglich die Miete unter 66 %, werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt, und zwar nur die, die auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen. Die ortsübliche Miete setzt sich zusammen aus der Kaltmiete zzgl. den umlagefähigen Betriebskosten. Diese Vorschrift greift nicht nur bei der Vermietung an Angehörige, sondern auch bei der Vermietung an Fremde.
Ab 2021 wird die bislang gültige 66 %-Grenze auf 50 % gesenkt!
Kurzarbeitergeld und Corona-Bonus
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt.
Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro bleiben befristet bis zum 30.06.2021 steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden. Die Verlängerung verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit für eine steuerbegünstigte
Abwicklung. Sie führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro gezahlt werden können, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte.
Stärkung für das Ehrenamt
Die Übungsleiterpauschale wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.
Freigrenze für Sachbezüge und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird im Jahressteuergesetz von aktuell 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Die Neuregelung tritt jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde bereits begrenzt auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz wird diese Anhebung nun entfristet und bleibt Alleinerziehenden auch ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erhalten.
(Quelle: Datev Monatsinformation Januar 2021, DATEV eG, 90329 Nürnberg)