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Aktuelles

Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten


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Eine Orchestermusikerin machte Aufwendungen für Krankengymnastik und Dispokinese als Werbungskosten geltend. Die Dispokinese ist eine speziell für Musiker und Bühnenkünstler entwickelte Schulungs- und Therapieform. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für die Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung, die für die Dispokinese aber gar nicht an.

Der Bundesfinanzhof will solche Kosten als Werbungskosten anerkennen, wenn sie der Wiederherstellung der Gesundheit dienen und es sich um eine typische Berufskrankheit handelt. Dies muss im entschiedenen Fall das Finanzgericht durch Einholung eines Gutachtens feststellen.

Hinweis:
Der Bundesfinanzhof hat bereits in den 1950er/1960er Jahren entschieden, dass Aufwendungen für typische Berufskrankheiten als Werbungskosten abgezogen werden können.
(Quelle: Blitzlicht 11/13, DATEV eG Nürnberg)