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Aktuelles

Wer mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, muss Schwerbehinderte einstellen oder eine Abgabe leisten


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Damit schwerbehinderte Personen besser auf dem Arbeitsmarkt integriert werden können, gibt es gesetzliche Bestimmungen, die Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichten, diese einzustellen. Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen mindestens 5 % der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze an schwerbehinderte Personen vergeben. Wer dieser Regelung nicht nachkommt, muss eine Abgabe an das Integrationsamt leisten.

Dabei ist irrelevant, aus welchem Grund der Arbeitgeber keine Schwerbehinderten beschäftigt kann oder möchte, denn jeder soll einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben leisten.Die Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze bzw. der zu leistenden Abgabe, staffelt sich wie folgt:Arbeitgeber mit

  • weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen 1 Schwerbehinderten beschäftigen oder 115,00€/Monat zahlen.
  • weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 schwerbehinderte beschäftigen, andernfalls zahlen sie 155,00€/Monat wenn ein Platz nicht besetzt ist und 200,00€/Monat wenn beide Plätze nicht besetzt sind.

Bei mehr als 60 Arbeitsplätzen staffelt sich die Abgabe wie folgt:

  • 115 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als 5%
  • 200 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3%
  • 290 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2%

Die Berechnung erfolgt durch den Arbeitgeber selbst. Das bedeutet, dass er der für sein Unternehmen zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten mitzuteilen hat, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Die Agentur für Arbeit leitet die Daten an das Integrationsamt weiter.

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist kein Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht, worauf in § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich hingewiesen wird. Die Abgabe soll einen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, erhöhte Kosten entstehen. Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.
Aus der Ausgleichsabgabe, die an das Integrationsamt entrichtet wird, werden hauptsächlich Hilfen für schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz und Arbeitgeber, denen durch die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen höhere Kosten entstehen, finanziert.

(Quelle: www.integrationsaemter.de)

Benötigen Sie weitere Informationen oder Hilfe bei der Berechnung der Beschäftigungsquote und Abgabehöhe, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.