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Aktuelles

Weniger Bürokratie für die mittelständische Wirtschaft


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Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung künftig die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie entlasten, weil die daraus entstehenden Kosten insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Dynamik beeinträchtigen.

Dies wirkt sich unter anderem auf Gründer, Einzelkaufleute und gewerbliche Unternehmer aus. Lesen Sie hier, was sich mit dem Gesetz für Sie ändern wird:

  • Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 € Umsatzerlöse und jeweils 50.000 € Jahresüberschuss aufweisen, sind von der Bilanzierung und der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit. Mit Wirkung ab 2016 werden diese Beträge um 20  % auf 600.000  € bzw. 60.000 € erhöht. Diese Unternehmen sind aber nicht etwa vollständig von der Erstellung einer Gewinnermittlung bzw. der Abgabe von Steuererklärungen befreit. Sie dürfen nur die Art der Gewinnermittlung wählen. Sie haben die Möglichkeit, ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln und müssen diese nach amtlichen Vordruck “EÜR“ mit ihrer Einkommensteuererklärung zusammen an die Finanzverwaltung übermitteln.
  • Im Gleichlauf zum Handelsrecht werden – ebenfalls mit Wirkung ab 2016 – auch die Schwellenwerte der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte auf 600.000  € (Umsatz) und 60.000 € (Gewinn) erhöht. Wer die in 2015 gültigen Umsatz- und Gewinngrenzen überschreitet, aber die neuen Schwellenwerte in 2016 unterschreitet, wird vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten.
  • Durch das Faktorverfahren soll bei Ehegatten oder Lebenspartnern in der Steuerklassenkombination IV/IV der individuell zutreffende Lohnsteuerabzug erzielt werden. Der Faktor hat zurzeit eine Gültigkeit von bis zu einem Kalenderjahr. Zukünftig soll der Faktor bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Auf Grund der noch erforderlichen technischen Umsetzung wird das Bundesministerium der Finanzen den erstmaligen Anwendungszeitpunkt dieser Regelung per Verwaltungsschreiben festlegen.
  • Wird ein Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Das Verfahren zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss er dann nicht berücksichtigen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62€ durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Schon mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 wird der Betrag von 62 € auf 68 € erhöht. Hintergrund ist der gesetzliche Mindeststundenlohn von 8,50 €.
  • Kirchensteuerabzugsverpflichtete, z. B. Kapitalgesellschaften, müssen zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs auf Kapitalerträge jährlich die so genannten KiStAM (Kirchensteuerabzugsmerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen. Zuvor müssen sie die Schuldner der Kapitalertragsteuer – bei Kapitalgesellschaften die Anteilseigner – über den Abruf informieren, damit diese gegebenenfalls einen Sperrvermerk setzen können. Diese jährliche Informationspflicht wird nun umgewandelt in eine einmalige Information während der Dauer der rechtlichen Verbindung. Die Information hat vor der Abfrage der KiStAM und schriftlich oder in geeigneter Form zu erfolgen.
  • Existenzgründer werden von Auskünften zu statistischen Zwecken u. a. im Bereich Dienstleistungen, produzierendes Gewerbe, Handel und Beherbergung befreit. Im Kalenderjahr der Betriebseröffnung und in den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 800.000 € erwirtschaftet hat. Bei Gesellschaften müssen alle Gesellschafter Existenzgründer sein, um sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen zu können. Dabei gilt als Existenzgründer, wer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnimmt.

Hinweis: Dabei handelt es sich nur um allgemeine Informationen. Bei Interesse, wenden Sie sich bitte an uns, damit wir gemeinsam prüfen können, ob und was auf Sie zutrifft.

(Quelle: Datev Blitzlicht 10/2015, DATEV eG, 90329 Nürnberg)