Vorsteuerkorrektur bei Überschreiten des Zahlungsziels
Im Regelfall kann ein Unternehmer die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehen, in dem er die Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das Entgelt aus Sicht des leistenden Unternehmers uneinbringlich wird, d. h. der Leistungsempfänger z. B. die Rechnung endgültig nicht begleichen wird, muss der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug allerdings rückgängig machen.
Nach Überschreitung der Zahlungsfrist um mehr als 6 Monate gilt das Entgelt als uneinbringlich
Uneinbringlich ist das Entgelt, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Ein wichtiges Indiz für die Uneinbringlichkeit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ein Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als sechs Monate.
Eine Vorsteuerkorretur muss rechtzeitig vorgenommen werden
Die Vorsteuerkorrektur muss nach Auffassung des Finanzgerichts zwingend in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt. Ein Nachholen in einem anderen Voranmeldungszeitraum sei zumindest nach Ablauf des Kalenderjahrs der Uneinbringlichkeit unzulässig.
(Quelle: Datev Blitzlicht 02/2018, DATEV eG, 90329 Nürnberg)