Vorausgefüllte Steuererklärung ersetzt keine steuerliche Beratung
Die Finanzverwaltung stellt für die Erledigung der Einkommensteuererklärung neuerdings die vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung. Die Finanzverwaltung übermittelt hierbei die bereits im Finanzamt vorhandenen persönlichen steuerrelevanten Daten auf elektronischem Wege.
Bei vorausgefüllten Steuererklärungen handelt es sich im eigentlichen Sinn um eine Informationsmöglichkeit mit zusätzlicher Ausfüllhilfe. Sie wird den Bedarf an steuerlicher Beratung aber nicht verringern. Steuerzahler, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, können diesem ermöglichen, sich bereits vor Erstellung der Steuererklärung über die dem Finanzamt vorliegenden Daten zu informieren. Insbesondere bei den sich anhäufenden fehlerhaften Angaben (z.B. bei Rentenbezügen) kann der Steuerberater bereits im Vorfeld mit dem Datenübermittler (z.B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) Fehler bereinigen. Durch Kenntnis der bei der Steuerverwaltung vorliegenden elektronischen Daten (eDaten) kann nachträglicher kostenintensiver Korrekturaufwand vermieden werden.
Mit dem Einsatz der „vorausgefüllten Steuererklärung“ ab 2014 werden folgende Informationen zur Verfügung gestellt:
- Mitteilung über den Bezug von Rentenleistungen
- Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
- Vorsorgeaufwendungen in der Form z.B. Riester- oder Rürup-Verträgen.
Weitere Informationen werden in den nächsten Jahren hinzukommen.
Hinweis:
Es sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, wie das Abholen der bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten durchgeführt werden soll. Die Steuerberaterkammern stellen den Steuerberatern dazu eine Vollmachtsdatenbank zur Verfügung, für die eine Vollmacht des Mandanten unerlässlich ist.
(Quelle: Blitzlicht 05/2014, Datev eG 90329 Nürnberg)