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Vermieterin kann Baumfällungskosten als Betriebskosten geltend machen


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Vermieterin kann Baumfällungskosten als Betriebskosten geltend machen

Kosten für die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baumes fallen unter die umlagefähigen Betriebskosten für Gartenpflege. So entschied der Bundesgerichtshof.

In Bezug auf die Gartenpflege seien auch Kosten für Neubepflanzungen umlagefähig, soweit Pflanzen, Sträucher und Bäume durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse ausgetauscht werden müssten. Nichts anderes gelte daher für das Fällen und den Abtransport kranker oder morscher Bäume.

(Quelle: Datev Monatsinformation März 2022, DATEV eG, 90329 Nürnberg)