Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entgeltumwandlung
Ein Geschäftsführer war mehrheitlich an einer GmbH beteiligt. Die GmbH sagte ihm 1994 eine Altersrente von 60 % des letzten Grundgehalts ab dem 65. Lebensjahr zu. Die Altersversorgung wurde 2010 mit einer zusätzlichen Unterstützungskassenzusage verbessert. Hierzu wurde eine Entgeltumwandlung vereinbart.
Gekürzte Gehaltsanteile wurden an eine Versorgungskasse gezahlt
Die gekürzten Gehaltsanteile zahlte die GmbH an die Versorgungskasse, die dem Geschäftsführer eine Versorgungszusage erteilte und eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abschloss. Die GmbH berücksichtigte die Beitragszahlungen als Betriebsausgaben.
Finanzamt vermutete eine verdeckte Gewinnausschüttung
Das Finanzamt hingegen sah in der Unterstützungskassenzusage eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es argumentierte, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Zusage bereits das 58. Lebensjahr überschritten habe und die zusätzliche Altersversorgung nicht mehr erdienen könne.
Aktivbezüge zugunsten der Altersbezüge zurückgelegt
Der Bundesfinanzhof widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung. Wirtschaftlich betrachtet verfügt der Geschäftsführer mit der durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersversorgung über sein eigenes (künftiges) Vermögen. Er legt lediglich Aktivbezüge zugunsten künftiger Altersbezüge zurück. Daher gibt es regelmäßig keine Veranlassung, die Entgeltumwandlung am Maßstab der Erdienbarkeit zu prüfen.
(Quelle: Datev Blitzlicht 09/2018, DATEV eG, 90329 Nürnberg)