Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer
Durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung wird die Umsatzsteuer befristet vom 1. Juli bis 31. Dezember
2020 abgesenkt. Dadurch gibt es einiges zu beachten. Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist wichtig, welcher Stichtag gilt. Entscheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.
Handwerkerleistungen
Daraus folgt, dass auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beendet werden, grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden sind.
Kauf von Waren
Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann der Verbraucher diese erhält. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass ein geringerer Kaufpreis bezahlt werden muss. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig. Das heißt aber nicht, dass jetzt alle längerfristigen Verträge neu geschrieben werden müssen. Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an seine Kunden weiter, genügt es, in einem weiteren Dokument die neuen Angaben unter Bezugnahme auf den Vertrag schriftlich festzuhalten.
Anzahlungen und Bestellungen
Bei Anzahlungen ist grundsätzlich entscheidend, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend. Für Bestellungen bei Unternehmen innerhalb der EU gelten die gleichen Regelungen wie bei Bestellungen im Inland.
(Quelle: Datev Monatsinformation August 2020, DATEV eG, 90329 Nürnberg)