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Steuerfreier Corona-Bonus noch bis zum 31.12.2020 möglich


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Steuerfreier Corona-Bonus noch bis zum 31.12.2020 möglich

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die steuerfreie Beihilfe kann an alle Beschäftigten gezahlt werden, unabhängig vom Umfang der Beschäftigung, also auch an geringfügig Beschäftigte. Auch unabhängig davon, ob Kurzarbeitergeld gezahlt wurde oder nicht.
  • Die Sonderzahlung ist zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 zu zahlen.
  • Die Beihilfen und Unterstützungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, eine Entgeldumwandlung ist also ausgeschlossen.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter muss erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.
  • Die steuerfreie Beihilfe ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 auszuweisen und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Beispiele für den steuerfreien Corona-Bonus:

  • Der Arbeitnehmer richtet mit dem Bonus seinen Homeoffice-Arbeitsplatz her.
  • Durch Kita-Schließungen fallen Betreuungskosten an.
  • Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung für coronabedingte Kündigungen.
  • Der Arbeitnehmer erhält im genannten Zeitraum einen Firmenwagen, damit er keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen muss und dadurch Ansteckungsgefahr sinkt. Dieser Firmenwagen darf auch privat steuerfrei genutzt werden.

Generell lässt der Gesetzgeber jede Menge Gestaltungsspielraum.

Corona-Bonus anstelle von Weihnachtsgeld möglich?

Ein klares „Jein“. Diese Variante kommt nur dann in Betracht, wenn Sie in den zurückliegenden Kalenderjahren kein Weihnachtsgeld gezahlt oder nur in Verbindung mit einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgezahlt haben.

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht, dieser kann sich jedoch aus einer sogenannten „betrieblichen Übung“ ergeben. Zum Beispiel dann, wenn Sie dreimal in Folge Weihnachtsgeld gezahlt haben. In diesem Fall wäre es nicht möglich, den steuerfreien Corona-Bonus anstelle von Weihnachtsgeld zu zahlen.

Sie möchten Ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Corona-Bonus zahlen?

Bis zum 31.12.2020 haben Sie noch die Möglichkeit. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine E-Mail.