Steuerberaterkammer Niedersachsen informiert über Erbschaften und Schenkungen
Die Steuerberaterkammer Niedersachen informiert: „Während nach Angaben des Statistischen Bundesamtes der Wert von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen im Jahr 2010 auf insgesamt 30,6 Milliarden Euro und somit um 7,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen war, verringerte sich sowohl die Zahl der steuerpflichtigen Erbschaften und Vermächtnisse als auch die der Schenkungen. Seit dem 1. Januar 2009 gilt das neue Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das neben erhöhten Freibeträgen für nahe Verwandte und eingetragene Lebenspartnerschaften auch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulässt, die sich bei vorausschauender Planung innerhalb der Familie oder zwischen Partnern steuermindernd auswirken können. Dazu gehört beispielsweise die Übertragung von Immobilienvermögen mit Nießbrauchsvorbehalt.
Wer kann welche Freibeträge geltend machen?
Bevor überhaupt eine Besteuerung des jeweiligen Erbes eintritt, können die Erben von persönlichen Freibeträgen profitieren, die prinzipiell auch für Schenkungen gelten. Für nahe Angehörige stellen sich diese vom Gesetzgeber festgelegten Beträge wie folgt dar: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen 500.000 Euro steuerfrei behalten. Für Kinder und Kinder verstorbener Kinder gelten 400.000 Euro, für übrige Enkel 200.000 Euro. Hinzu kommen für Ehe-, Lebenspartner und Kinder – jedoch nur beim Erwerb von Todes wegen – noch jeweils individuelle Versorgungsfreibeträge. Die können beim überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner bis zu 256.000 Euro betragen. Für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres liegen die Beträge, in Abhängigkeit vom Alter, zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro. Für übrige Erben in der Steuerklasse I, z.B. Großeltern und Eltern, gibt es einen Steuerfreibetrag von 100.000 Euro. Die persönlichen Freibeträge für alle anderen, zum Beispiel für geschiedene Ehegatten oder Geschwister, für Neffen, Nichten oder Schwiegereltern und -kinder, liegen einheitlich bei 20.000 Euro.
Nießbrauch bzw. Wohnrecht kann Steuern sparen
Ein wichtiger Aspekt bei der Langfristplanung ist vor allem, dass durch Schenkungen zu Lebzeiten Steuern vermieden werden können, die auf Beträge zu zahlen wären, die sich außerhalb der Freibetragsgrenzen bewegen. Das wird bei Immobilien beispielsweise dadurch erreicht, dass der Schenkende dem Erben eine Immobilie notariell überschreibt, sich aber das Recht einräumt, die Immobilie selber weiter zu nutzen. Dies kann entweder geschehen durch ein lebenslanges Wohnrecht oder die Sicherstellung der Miet- und sonstigen Einnahmen bei vermieteten Immobilien, durch sog. Nießbrauchrecht. Im letzteren Fall ist der Schenkende allerdings auch für die im Zusammenhang mit der Immobilie entstehenden Kosten verantwortlich. Durch die Eintragung der Beschenkten im Grundbuch kann der Schenkende die Immobilie weder veräußern noch belasten.
Steuerlich trägt eine solche Lösung zur Minderung der vererbbaren Vermögenswerte bei, da die dem Schenkenden vorbehaltenen Mieterträge den Wert der Immobilien mindern. Hier greift eine spezielle Berechnungsformel, die sich u. a. an der Sterbetabelle orientiert, wobei das Alter des Schenkenden und die prognostizierte Lebensdauer eine Rolle spielen. Dieser kapitalisierte Betrag kann – beispielsweise bei einem renditestarken Mietshaus – dazu führen, dass bei frühzeitiger Nießbrauchsregelung trotz erheblichen Immobilienwertes keine Erbschaftsteuer anfällt. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass zwischen Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern geerbtes Immobilieneigentum dann steuerfrei bleibt, wenn es selbst genutzt wird. Dies trifft im Prinzip auch für Kinder zu, wobei die geerbte Wohnung nicht größer als 200 qm sein darf.
Schenkungen mindern die Steuerlast
Vergleichbares gilt auch für andere Schenkungen, die vorausschauend geplant werden. So könnte beispielsweise eine wohlhabende Tante ihrem kleinen 8-jährigen Neffen alle 10 Jahre zu Weihnachten einen Betrag von bis zu 20.000 Euro steuerfrei zukommen lassen und so für ein gutes finanzielles Polster etwa für ein späteres Studium, einen Auslandsaufenthalt oder besondere Anschaffungen sorgen. Würde sie ihm alternativ zum 30. Geburtstag 60.000 Euro übertragen, müssten – aus heutiger Sicht – die über der Freibetragsgrenze liegenden 40.000 Euro immerhin mit 15 Prozent versteuert werden. Andere Möglichkeiten der begünstigten Vermögensübertragung sind die so genannten Ketten- oder Tranchenschenkungen. Hierbei werden – vereinfacht dargestellt – zunächst die Freibeträge zwischen unterschiedlich begüterten Ehepartnern genutzt, die nach einer angemessenen Haltefrist die entsprechenden Beträge oder Teile davon weitergeben. Durch sukzessive Übertragung von Vermögen des Vaters und/oder der Mutter auf Kinder und von diesen auf die Enkel lassen sich beträchtliche Vermögenswerte erbschaftsteuerfrei auf die Enkel übertragen. Durch Schenkungen in mehreren Raten ermäßigt sich der Steuersatz gegenüber einer geballten Schenkung oder Erbschaft. Aufgrund der hohen Freibeträge ist die Degressionswirkung von Teilschenkungen beachtlich. Und es bleibt zu berücksichtigen, dass durch frühzeitige Schenkungen die persönlichen Steuerfreibeträge alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden können. Andererseits können Schenkungen auch gesplittet werden, wenn z. B. der Vater seiner verheirateten Tochter 600.000 Euro zukommen lassen möchte, kann er den Betrag aufteilen und sowohl den/die Enkel mit 200.000 als auch die Tochter mit 400.000 berücksichtigen. Dann bleibt das Geld steuerfrei in der Familie, andernfalls müssten 200.000 Euro von der Tochter mit 11 Prozent versteuert werden.
Professioneller Rat ist unverzichtbar
Steuerersparnisgründe sollten prinzipiell nicht das alleinige Ziel bei der frühzeitigen Vermögensübertragung sein. Aber sie können, jeweils in Abhängigkeit von der individuellen Situation, eine ganz entscheidende Rolle spielen. Um eine optimale Planung insbesondere bei größeren Vermögensübertragungen vornehmen zu können, empfiehlt es sich, einen Steuerprofi zu konsultieren.
Steuerberater haben ein umfangreiches Beratungs- und Dienstleistungsangebot und sind, anders als z.B. Lohnsteuerhilfevereine, deren Beratungsfeld gem. § 4 Nr. 11 StBerG beschränkt ist, zur umfassenden Hilfeleistung in Steuersachen befugt.“
Für Fragen und Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen die EVENTUS-Mitarbeiter selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
(Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen, www.stbk-niedersachsen.de)