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Steuerberaterkammer informiert: Photovoltaik – was trägt der Fiskus mit?


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Steuerberaterkammer informiert: Photovoltaik – was trägt der Fiskus mit?

Vor dem Hintergrund steigender Energiepreise kann die Option auf Eigenversorgung im privaten Haushalt ein ökonomisch und ökologisch sinnvolles Unterfangen sein. Darüber hinaus bescheren privat installierte Photovoltaikanlagen ihrem Betreiber neben einem guten Gewissen in aller Regel noch garantierte Einspeisevergütungen, auch wenn diese nicht mehr so üppig ausfallen, wie das früher der Fall war. Finanziell interessant können außerdem die steuermindernden Vorteile sein. Aber der Betrieb einer Photovoltaikanlage kann noch andere steuerliche Konsequenzen haben, über die sich der Betreiber vorher im Klaren sein sollte.

Steuerpflicht beachten

Hausbesitzer werden steuerlich prinzipiell dann zum Unternehmer, wenn sie eine Photovoltaikanlage auf ihrem Privathaus errichten und den dort erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Jedoch ist die Erzeugung und Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz einkommensteuerlich nur relevant, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sich also langfristig und dauerhaft Gewinne erwirtschaften lassen. In solch einem Fall ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage als gewerbliche Tätigkeit anzusehen und es ergeben sich eine Vielzahl einkommensteuerlicher Pflichten aber auch steuermindernde Gestaltungsmöglichkeiten. Bei Photovoltaikanlagen, die ausschließlich für den Eigenbedarf betrieben werden, spielen diese Überlegungen keine Rolle.

Die Einspeisevergütungen ins öffentliche Netz sind in aller Regel für 20 Jahre festgeschrieben. Für jede spätere Neuanlage aber werden diese kontinuierlich, in Abhängigkeit vom eingespeisten Volumen und anderen Parametern, abgesenkt. Je später man sich also für den Bau einer Photovoltaikanlage entscheidet, desto geringer fallen die Abnahmeentgelte aus.

Einkommensteuer

Einerseits sind die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz einkommensteuerpflichtig. Andererseits können die Ausgaben, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen, als Betriebsausgaben abgezogen werden Dazu zählen u. a. die laufenden Betriebskosten einer Anlage, die Kosten für Wartung, Reparatur, Finanzierung und Versicherung sowie die Stromzählermiete und die Abschreibungen für die Solaranlage oder auch die Schuldzinsen aus einem Darlehen zur Finanzierung der ökologischen Investition. Einnahmen und Ausgaben sind folglich vom privaten Betreiber in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

Abschreibungsmöglichkeiten

Grundsätzlich können die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage über die übliche Nutzungsdauer der Anlage – dabei geht die Finanzverwaltung von 20 Jahren aus – abgeschrieben werden. Zu diesen Kosten gehören u. a. auch die Planungs- und Transportkosten sowie die Kosten für die Abnahme der Anlage, die nicht sofort in voller Höhe zum Abzug gebracht werden können. In aller Regel kommt die lineare Abschreibung zur Anwendung, die fünf Prozent jährlich beträgt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter – so werden die Solaranlagen eingestuft – gilt außerdem, dass private Stromproduzenten ebenso wie Unternehmen, die bestimmte Größenklassen nicht überschreiten, im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen können, die aber auch auf die ersten fünf Jahre nach Anschaffung verteilt werden kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, bis zu drei Jahre vor Anschaffung der Anlage einen so genannten Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 Prozent der Anschaffungskosten steuermindernd in Ansatz zu bringen.

Kleinunternehmer oder nicht?

Ein (privater) Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, ist insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Die meisten privaten Betreiber von Photovoltaikanlagen dürften allerdings zu den Kleinunternehmern gehören, für die keine Umsatzsteuer erhoben wird. Dies gilt, wenn der Vorjahresumsatz 17.500 Euro und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt. Ein Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass der Photovoltaikanlagenbetreiber sich nicht mit den zum Teil aufwendigen Formalien der Umsatzsteuer beschäftigen muss. Aber andererseits entgeht ihm der Abzug sämtlicher Vorsteuerbeträge (z. B. für die Anschaffung der Anlage). Somit könnte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ein schlechtes Geschäft sein. Der Betreiber kann selber wählen, welche Regelung er für sich in Anspruch nehmen möchte.

Wird die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet, muss der Unternehmer entscheiden, ob er die Photovoltaikanlage ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuordnet. Wird für den gesamten erzeugten Strom eine Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG gezahlt, ist die Photovoltaikanlage in vollem Umfang Unternehmensvermögen. Hier sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten. Wird die Photovoltaikanlage ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet, muss der Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer, die er vom Stromnetzbetreiber neben der Einspeisevergütung erhält, an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann er aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Kosten die Vorsteuer abziehen. Wird ein Teil des Stroms im eigenen Wohnhaus verbraucht und hat der Unternehmer die Photovoltaikanlage im vollen Umfang seinem Unternehmen zugeordnet, so ist der an den nichtunternehmerischen Bereich abgegebene Strom als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.

Gewerbesteuerliche Behandlung

Private Stromproduzenten mit einer Anlage in üblicher Größe und Leistung auf ihrem Dach müssen in der Regel kein Gewerbe anmelden, weil der jährliche Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro kaum überschritten werden dürfte. Erst bei einem darüber liegenden Gewerbeertrag wird eine Anmeldung erforderlich und in aller Regel auch Gewerbesteuern fällig. Diese können aber – zumindest teilweise – auf die Einkommensteuer angerechnet werden, so dass sich eine gewisse Kompensation ergibt.

Fazit

Es empfiehlt sich, im Vorfeld des Erwerbs und Betriebs einer Photovoltaikanlage im privaten Haushalt auf jeden Fall den Rat eines versierten Steuerberaters heranzuziehen.
Wir beraten Sie sehr gerne.

(Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen, Aktuelles, 18.3.2014)