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Steuerbefreiung bei Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern


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Steuerbefreiung bei Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Angesichts der steigenden Zahl an Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern mietet die öffentliche Hand – meist durch die Landratsämter – vermehrt Unterkünfte an bzw. schaltet
Privatunternehmen in der Beherbergung der Asylbewerber ein. Die Unterbringung erfolgt im
Rahmen unterschiedlichster Vertragsvarianten (z.B. Mietverträge, Beherbergungsverträge,
Belegungsvereinbarungen, Rahmenverträge usw.) Bei langfristigen Mietverträgen greift grundsätzlich die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG), eine Möglichkeit zur Option (§ 9 UStG) besteht nicht, da die Verwendung durch die öffentliche Hand als Flüchtlings/Asylbewerberunterkünfte dem hoheitlichen (nichtunternehmerischen) Bereich zuzuordnen ist.

Nebenleistungen sind umsatzsteuerfrei

Werden zur Vermietungsleistung zusätzliche Dienstleistungen als Nebenleistungen erfasst (z.B. Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen, Standardmöblierung) ist dieses als Nebenleistung zur Vermietung anzusehen und damit auch umsatzsteuerfrei. An die untergebrachten Personen erbrachte Verpflegungsleistungen, auch Waschdienst, Raumpflege, ggf. Sicherheitsdienst/Anwesenheitskontrolle usw., unterliegen als eigenständige Leistung stets dem Regelsteuersatz.

Werden Unterkünfte zur Beherbergung von Flüchtlingen und Asylbewerbern für die Dauer von bis zu 6 Monaten an die öffentliche Hand vermietet (kurzfristige Mietverträge), handelt es sich um eine ermäßigt besteuerte Beherbergungsleistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Eventuell erbrachte zusätzliche Dienstleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, unterliegen dem Regelsteuersatz. Soweit diese zusätzlichen Dienstleistungen im pauschalen Entgelt enthalten sind, besteht ein Aufteilungsgebot. An die untergebrachten Personen erbrachte Verpflegungsleistungen unterliegen regelmäßig dem Regelsteuersatz.

Bei einer Unterbringung im Bedarfsfall mit einer geplanten Dauer von bis zu 6 Monaten (z.B. Notunterkünfte oder Fälle, in denen die Unterkunft aufgrund anderer Umstände nur kurzfristig beziehbar ist), greift der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Bei einer Unterbringung im Bedarfsfall mit einer geplanten Dauer von über 6 Monaten liegt eine steuerfreie Vermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor.

(Quelle: Mandantenrundschreiben 2015/2016, Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V., Hannover)