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Stellenanzeigen müssen geschlechtsneutral sein


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Der Begriff „Geschäftsführer“ in einer Stellenausschreibung ist ohne Zusätze wie „m/w“ oder „/in“ keine geschlechtsneutrale, sondern eine männliche Berufsbezeichnung, die jedenfalls dann das Gebot zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung verletzt, wenn im weiteren Text nicht auch weibliche Bewerber angesprochen werden.

Infolge dieser nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung wird eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet. Das ausschreibende Unternehmen muss beweisen, dass das Geschlecht bei der Bewerberauswahl überhaupt keine Rolle gespielt hat. Der Nachweis ist nicht schon dadurch geführt, dass eine andere Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. (Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe)