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Schätzungsbefugnis bei fehlenden Programmierprotokollen eines bargeldintensiven Betriebs mit modernem PC-Kassensystem


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Schätzungsbefugnis bei fehlenden Programmierprotokollen eines bargeldintensiven Betriebs mit modernem PC-Kassensystem

Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unzumutbar sein. Wird jedoch ein modernes PC-Kassensystem eingesetzt, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet, ist eine Berufung auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung nicht (mehr) möglich.

Fehlende Programmierprotokolle berechtigen zur Hinzuschätzung von Umsätzen

Fehlen Programmierprotokolle für ein solches elektronisches Kassensystem, berechtige dies [aufgrund der abstrakten Manipulierbarkeit] zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen, wenn eine Manipulation der Kassen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BFH, 25.03.2015 – X R 20/13). Ein weiteres Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung ist z. B. die Existenz diverser Überwachungsvideos in den Betriebsräumen des Unternehmens, wonach Mitarbeiter zahlreiche Bezahlvorgänge nicht im Kassensystem erfasst hatten. Unter diesen Voraussetzungen besteht ausreichend Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden. Eine Hinzuschätzung von Umsatz und Gewinn auf der Grundlage einer Nachkalkulation ist insoweit zulässig.
(Quelle: Beschluss des Finanzgerichts Hamburg)

Sollten Sie Fragen zu Ihrem elektronischen Kassensystem und den Aufzeichnungspflichten haben, so stehen Ihnen unsere Experten, EVENTUS-Geschäftsführer, Steuerberater und Diplom-Betriebswirt (FH), Jewgeni Michel, und unser Mitarbeiter Felix Frings unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung.

Jewgeni Michel
Telefon 0531/70 22 25-0
jml@beratung-eventus.de

Felix Frings
Telefon 05331/9966-33
ffs@beratung-eventus.de

(Quelle: Datev Blitzlicht 02/2019, DATEV eG, 90329 Nürnberg)