Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“: wann muss es vorliegen?
Der Betreiber einer Gebäudereinigung und eines Internetcafé erklärte in seiner Umsatzsteuererklärung Vorsteuerbeträge in Höhe von ca. 39.000 Euro. Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte das Finanzamt u. a. zu dem Ergebnis, dass Vorsteuern hinsichtlich der Rechnungen zweier Unternehmen wegen falscher Rechnungsangaben bzw. fehlender Unternehmereigenschaft in Höhe von etwa 12.000 Euro nicht abzugsfähig seien. Die betroffenen Rechnungen würden nicht die erforderliche zutreffende vollständige Anschrift der leistenden Unternehmer enthalten.
Der Bundesfinanzhof gab dem Unternehmer Recht, verwies in der Sache aber an das Finanzgericht zurück. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setze nicht voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reiche jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Angaben in einer Rechnung müssen eine Kontrolle durch die Steuerverwaltung ermöglichen
Maßgeblich für die Frage der postalischen Erreichbarkeit sei der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, müsse es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Die Angaben sollten es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen. Diese Kontrollmöglichkeit bestehe für das Finanzamt erst mit der Erstellung der Rechnung sowie deren Kenntnisnahme und nicht im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Das Finanzgericht müsse nun ermitteln, ob die Rechnungsaussteller unter den angegebenen Adressen erreichbar waren. Lasse sich eine Erreichbarkeit zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht ermitteln, treffe die Feststellungslast den Leistungsempfänger. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, habe die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen.
(Quelle: Datev Monatsinformation April 2020, DATEV eG, 90329 Nürnberg)