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PC- gestützte Kassensysteme gelten als manipulationsanfällig


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PC- gestützte Kassensysteme gelten als manipulationsanfällig

Das Finanzgericht Münster beschäftigte sich mit der Frage, wann Kassensysteme ausnahmsweise nicht als manipulationsanfällig gelten. Laut Urteil vom März 2017 sieht es PC-gestützte Kassensysteme grundsätzlich als manipulationsanfällig an.

Kläger war der Inhaber eines Friseursalons, der eine PC-gestützte Kassensoftware (Microsoft Access) mit integrierter Terminverwaltung und Kundenkartei verwendete. Da er bei einer Betriebsprüfung keine Programmierprotokolle vorlegen konnte, nahm das Finanzamt eine erhebliche Hinzuschätzung zu den Umsätzen des Klägers vor.

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er führte an, dass die Programmierprotokolle als Dateien in seinem System gespeichert seien und er dies anhand seiner Datenbank nachweisen könne. Außerdem sei seine Kasse nicht manipulierbar.

Jegliche Manipulierbarkeit, auch unter großem Aufwand, zählt

Im Verfahren kam ein Sachverständigengutachter zu dem Ergebnis, dass die Software zwar nur schwer manipulierbar sei, dies aber von geschultem Fachpersonal oder unter Einsatz entsprechender Programme durchaus getan werden könnte.

Daraufhin gab das Finanzgericht Münster der Klage teilweise statt.

Unter anderem urteilte das Gericht, dass es nicht darauf ankomme, durch wen oder mit welchem Aufwand die Software manipuliert werden kann, wenn dies generell möglich ist. Eine Gewährleistung für die vollständige Erfassung der Einnahme sei unter diesen Umständen nicht gegeben. Maßgeblich sei nur, dass eine Kasse gar keine Manipulationsmöglichkeiten eröffne.

Die Höhe der Hinzuschätzungen wurde aber aufgrund der Kassenführungsmängel auf Sicherheitszuschläge in Höhe von 7,5 Prozent der erklärten Umsätze begrenzt.

Den vollständigen Text des Urteils finden Sie hier…

(Quelle: Finanzgericht Münster)