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Aktuelles

Nutzung eines Arbeitszimmers bei verschiedenen Einkunftsarten


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Erzielt ein Steuerzahler Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, z.B. aus Gewerbebetrieb, selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit, ist der ggf. zustehende Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer von höchstens 1.250 € nicht mehrfach, sondern nur einmal zu gewähren. Die getätigten Aufwendungen sind entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteil auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, bleibt – entgegen dem Gesetzeswortlaut – für den Zeitraum von 2007 bis 2009 der Abzug der Kosten in voller Höhe auch dann möglich,  wenn für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Damit wird die in 2010 rückwirkend ab 2007 eingeführte Regelung entschärft, dass für den unbeschränkten Abzug kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gilt ein qualitativer Maßstab. Entscheidend ist, dass der Steuerzahler im Arbeitszimmer Dinge Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs, Datev Blitzlicht 05/2015, Datev eG, Nürnberg)