Neu: Weiterbildungen während der Kurzarbeit werden gefördert
Seit Beginn des Jahres gilt das neue Beschäftigungssicherungsgesetz (§ 106a SGB III ), das die Förderung von Fortbildungen während der Kurzarbeit neu regelt. Damit will der Gesetzgeber weitere Anreize schaffen, die Zeit der Kurzarbeit für Qualifizierungen zu nutzen.
Wer profitiert von der Förderung?
Von der Förderung profitieren können alle Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.07.2023 Kurzarbeitergeld beziehen.
Arbeitgeber profitieren von der Förderung, weil sie durch die Weiterbildung besser qualifizierte Mitarbeiter erhalten, ohne die Kosten dafür tragen zu müssen. Sofern alle Voraussetzungen für den Förderantrag erfüllt sind, hat der Arbeitgeber neuerdings sogar einen Rechtsanspruch auf die Erstattung der Leistung.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Förderung?
Folgende Voraussetzungen gelten für die Förderung:
- Ein Antrag wurde gestellt
- Der Arbeitnehmer bezieht vor dem 31.03.2023 Kurzarbeitergeld
- Die berufliche Weiterbildungsmaßnahme beginnt während der Kurzarbeit
- Die Weiterbildung dauert mehr als 120 Stunden
- Die Maßnahme und der Träger sind nach den §§ 176 bis 184 SGB III zugelassen
- Es handelt sich bei der Weiterbildung nicht um eine Maßnahme, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die reinen Lehrgangskosten. Dazu gehören:
- Lehrgangsgebühren
- Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke
- Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen
- Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung
Nicht gefördert werden:
- Kosten der Eignungsfeststellung
- Fahrtkosten
- Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
- Kinderbetreuungskosten
- Berufliche Weiterbildung, zu der der Arbeitgeber verpflichtet ist
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Betriebsgröße. Beispielsweise erhalten Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten 100 Prozent erstattet, bei bis zu 249 Beschäftigten sind es 50 Prozent und ab 2.500 Beschäftigten nur noch 15 Prozent. Teilzeitbeschäftigte werden je nach wöchentlicher Arbeitszeit anteilig berechnet.
Sie haben Fragen zum Thema? Dann wenden Sie sich jetzt an Herrn Hakan Yergün, Telefon 05331/99660. Lassen Sie prüfen, ob Ihre Maßnahme förderfähig ist und welche Förderhöhe Ihnen zusteht.
(Quelle: IWW Institut, Fachbeitrag Weiterbildung, 02.02.2021)