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Minijobs – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.6.2014


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Minijobs – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.6.2014

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen ab dem 1.1.2013 hatten Betriebsprüfer in den vergangenen Wochen ein besonderes Augenmerk auf die fristgerechte Meldung der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gelegt. Wenn die Meldungen nicht vorlagen, gingen die Prüfer von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aus und forderten die Beiträge entsprechend nach.
In ihrem aktuellen Newsletter gibt die Minijob-Zentrale nun Entwarnung und verlängert für betroffene Arbeitgeber die Frist zur Meldung der Befreiung bis zum 30.6.2014.

Gesetzlicher Hintergrund

Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 450 € angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out) umgewandelt.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung bereits vor dem 1.1.2013 aufgenommen haben und deren Vergütung auch weiterhin maximal 400 € beträgt, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Für neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde, tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein.

Die (Beibehaltung der) Versicherungsfreiheit setzt in diesen Fällen Folgendes voraus:

  • den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und
  • die Meldung der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags)

Aktuelle Schwierigkeiten

Insbesondere in den „Aufstockungsfällen“ – das heißt, das monatliche Entgelt wurde im Zuge der gesetzlichen Änderung auf bis zu 450 € angehoben – fehlt es gegenwärtig häufig an der Anzeige der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle. Dies ist nicht zuletzt auf das frühe Inkrafttreten der Neuregelung und der damit verbundenen fehlenden Möglichkeit – beispielsweise im Rahmen von Schulungen –auf die gesetzlichen Änderungen hinzuweisen, zurückzuführen. Ohne entsprechende Meldung wird jedoch keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die somit entstandenen Beiträge wurden nunmehr vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert.

Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.6.2014

Mit ihrem Newsletter vom 18.3.2014 macht die Minijob-Zentrale diesem „Spuk“ nun ein Ende. Demnach gilt: Lag dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor und wurde die gewünschte Befreiung bislang lediglich nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, akzeptiert die Minijob-Zentrale ein Nachreichen der fehlenden Meldung bis zum 30.6.2014. In diesen Fällen ist der Minijob auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Beachten Sie: Fehlt es hingegen bereits am Befreiungsantrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht. Ausführlichere Hinweise hierzu nebst Beispiel entnehmen Sie bitte den Ausführungen des Newsletters der Minijob-Zentrale.

(Quelle: Deutscher Steuerberaterverband.)