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Mindestlohn: Fehlt die Zeiterfassung drohen Bußgelder und wirtschaftliche Konsequenzen


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Mindestlohn: Fehlt die Zeiterfassung drohen Bußgelder und wirtschaftliche Konsequenzen

Aus gegebenem Anlass möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass Arbeitgeber im Rahmen des Mindestlohngesetzes zur Aufzeichnung der Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter verpflichtet sind. Geschieht dies nicht, drohen je nach Ordnungswidrigkeit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro. Ab Bußgeldern in Höhe von 2.500 Euro kann das Unternehmen zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden. Geldbußen werden zudem in das Gewerbezentralregister eingetragen.

Für die Führung von Arbeitszeitnachweisen gelten folgende Vorschriften. Die Aufzeichnungspflichten bestehen für Arbeitgeber und Entleiher mit Sitz in Deutschland und im Ausland, die folgende Personen beschäftigen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige (sofortmeldepflichtige Branchen)
  • geringfügig beschäftigte Personen
  • kurzfristig beschäftigte Personen

Es müssen Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden. Diese Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung erfolgten Kalendertag erfolgt sein.

Mobile Arbeitnehmer müssen nur Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen

Alle Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt am Beschäftigungsort aufzubewahren. Empfohlen wird jedoch, die Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.

Für mobil tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden die Aufzeichnungspflichten zum 01.01.2015 angepasst. Wenn diese ausschließlich mobilen Tätigkeiten nachgehen, keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit unterliegen und eigenverantwortlich ihre Arbeitszeit einteilen, muss lediglich die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit erfasst werden.

Das Gesetz nennt für diese Fälle Personen, deren Tätigkeit in der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, Abfallsammlung, Straßenreinigung, dem Winterdienst, Gütertransport und der Personenbeförderung liegt, als explizit von dieser Ausnahmeregelung Betroffene.

Für Familienmitglieder besteht keine Dokumentationspflicht

Seit August 2015 gilt zudem eine Sonderregelung für im Betrieb arbeitende Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Diese Arbeitsverhältnisse sind nicht mehr dokumentationspflichtig.

Für Rückfragen zu dem Thema wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Lohnsachbearbeiterin bzw. Ihren Lohnsachbearbeiter oder kontaktieren Sie in konkreten Fällen die EVENTUS Rechtsberatung, Telefon: 05331/9966-80.