Kurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regelung für Saisonarbeiter bleibt bestehen
Der Bundesrat hat Mitte Dezember 2018 das sog. Qualifizierungschancengesetz gebilligt und damit den Weg dafür frei gemacht, dass u. a. die derzeit befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung dauerhaft (d. h. über den 31. Dezember 2018 hinaus) beibehalten werden.
Als kurzfristige Beschäftigung gelten Jobs mit einer Dauer von höchsten 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen
Demnach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Damit werden insbesondere Betriebe, für die Saisonarbeit einen besonders hohen Stellenwert hat, wie in der Landwirtschaft sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe, entlastet.
Achtung
Eine kurzfristige Beschäftigung unterliegt grundsätzlich keiner Verdienstbeschränkung.
Übersteigt das Entgelt jedoch 450 € im Monat, muss der Arbeitgeber prüfen, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. D. h. die Beschäftigung darf für den Arbeitnehmer nur von untergeordneter Bedeutung sein. Anderenfalls liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
(Quelle: Datev Blitzlicht 02/2019, DATEV eG, 90329 Nürnberg)