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Künstlersozialabgabe – nicht nur für Künstler, auch für regelmäßige Werbung


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Künstlersozialabgabe? Klingt zunächst so, als handele es sich dabei um eine Gebühr, die von Künstlern bezahlt werden muss – von richtigen Künstler mit Pinsel und Staffelei. Ist aber nicht so. Auch Unternehmen, die regelmäßig Werbung betreiben und dafür selbständige Künstler – dazu gehören unter anderem auch Grafiker – bezahlen, sind meldepflichtig.

Wer selbständige Künstler beschäftigt, muss an deren Sozialversicherung, die sogenannte Künstlersozialabgabe, entrichten. Sie liegt seit 2014 bei 5,2 %. Dies bleibt auch in 2015 so. Bemessungsgrundlage sind alle an die selbständigen Künstler gezahlten Entgelte einschließlich aller Auslagen und Nebenkosten. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die Reisekosten. Die Zahlungen unterliegen der Künstlersozialabgabe, sofern sie an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten werden. Lediglich Honorare an juristische Personen (GmbH, UG, AG, KG, OHG und GmbH & Co. KG) fallen nicht unter die Abgabe, da dieser Personenkreis auch nicht bezugsberechtigt ist.

Wer zur Abführung der Künstlersozialversicherung verpflichtet ist, hat fortlaufende Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte zu führen. Die Entgelte sind zum 31. März des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Meldepflichtig sind auch Unternehmen, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler, Web- bzw. Grafik-Designer, Fotografen oder Texter erteilen.

Als regelmäßig gilt schon die jährlich wiederkehrende Erteilung von Aufträgen. Von einer Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und nicht nur einer gelegentlichen Auftragserteilung ist auszugehen, wenn nicht nur einzelne Aufträge an diesen Personenkreis erteilt wurden, sondern eine längerfristige, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Zusammenarbeit bestand. Als regelmäßig wird also auch die jährliche Erteilung von Aufträgen gesehen. Gleiches gilt, wenn Werbeprojekte sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken und in der Folgezeit weitere Aufträge erteilt werden.

Grund ist das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat uns mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz, kurz KSAStabG, ein weiteres Gesetz beschert. Im Koalitionsvertrag vom 13.12.2013 wurde bereits vereinbart, dass durch regelmäßige Überprüfung der Betriebe sicherzustellen ist, dass alle abgabepflichtigen Unternehmen auch die Künstlersozialabgabe entrichten.

Die Prüfungen der Sozialversicherung werden daher ab 1.1.2015 ausgeweitet werden. Die Prüfung ist durch die Träger der Rentenversicherung geregelt.

Das bedeutet, dass die Prüfer der Sozialversicherung sich zukünftig nicht nur die Lohnkonten der Betriebe anschauen müssen, sondern auch einen Einblick in die Finanzbuchhaltung nehmen und sogar einzelne Belege prüfen müssen, um festzustellen, ob es sich um beitragspflichtige Honorare handelt.

Ab 2015 müssen alle mit strengen Prüfroutinen rechnen:

  • Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten werden turnusmäßig mindestens alle vier Jahre auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten geprüft.
  • Bei Arbeitgebern unter 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Hier wird durchschnittlich alle zehn Jahre geprüft.

Wer einmal bei der Künstlersozialkasse geführt ist, muss ggf. auch eine Nullmeldung abgeben.

Auftraggeber, die nur geringe abgabepflichtige Honorare zahlen; können zukünftig von der Abgabenzahlung verschont bleiben. Seit 2015 gilt eine Bagatellgrenze von EUR 450/Jahr. Honorare an Künstler und Publizisten, die darunter liegen, werden nicht mehr mit der Künstlersozialabgabe belastet.

 (Quelle: Mandabtenrundschreiben 2014/2014, Steuerberaterverband Niedersachsen-Sachen-Anhalt e.V.)