Kirchensteuerabzug bei Kapitaleinkünften
Seit dem 1. Januar 2015 ist bei Dividenden- und Zinszahlungen an kirchensteuerpflichtige Personen neben der Kapitalertragsteuer auch die Kirchensteuer einzubehalten. Ob der Zahlungsempfänger einer Religion angehört oder nicht, erfolgt durch eine Abfrage beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern), die vom Auszahlenden durchzuführen ist.
Diese Abfrage muss jeweils im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober des Vorjahres, erfolgen. Dies war entsprechend erstmals in 2014, wobei für das vergangene Jahr ausnahmsweise eine Frist bis 30. November galt. Für die Abfrage sind die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des jeweiligen Zahlungsempfängers erforderlich.
Der Anteilseigner bzw. Zahlungsempfänger hat auch die Möglichkeit, dem BZSt einen Sperrvermerk zu erteilen, dann wird keine Auskunft über eine Religionszugehörigkeit mitgeteilt. Dieser Sperrvermerk muss allerdings bis zum 30.06. des Vorjahres eingereicht werden.
Gesellschaften, die keine Ausschüttung planen oder aus zwingenden Gründen nicht ausschütten können, brauchen diesen Abruf beim BZSt nicht zu machen. Ebenfalls kommt dieser Abruf nicht für Gesellschaften in Frage, deren Gesellschafter eine andere Kapitalgesellschaft ist.
(Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V., Hannover, 2014)