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Aktuelles

Infos zur Werbung bei Adwords: Auch kurze Werbetexte müssen vollständigen Kaufpreis angeben


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Wenn Sie Werbeanzeigen mit Google-Adwords schalten, müssen Sie darauf achten, immer den vollständigen Kaufpreis anzugeben, da ansonsten ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt. Im vorliegenden Fall warb ein Unternehmen, das sich auf den Verkauf von Vorrats-GmbH spezialisiert hat, bei Adwords mit dem Satz „VorratsGmbH ab 1450 EUR“.

Auf der Website stand hingegen: „Der Weg zu Ihrer neu gegründeten GmbH „Vorrats-GmbH“ mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 25.000,- €. Zusätzlich ist ein Agio von 1.450,- € … zu entrichten, das dem Aufwand für die Übertragung der Gesellschaft an Sie entspricht.“

Ein Konkurrent sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das Oberlandesgericht Dresden gab ihm Recht. Die Richter entschieden, dass die Adwords-Anzeige irreführend sei und damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoße, da sie suggeriere der Kaufpreis für die VorratsGmbH betrage lediglich 1.450 EUR. In Wahrheit ist dafür aber ein Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR nötig.

Das Gericht entschied, dass es sich bei der Adwords-Anzeige nicht um eine erkennbare Kurzfassung handele, sondern diese eindeutig eine falsche Aussage treffe.Der Unterlassungsanspruch des Klägers war somit begründet.

(Quelle: Urteil Az. 14 U 1810/12 des Oberlandesgerichts Dresden)