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Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2019


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Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2019
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Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

freier Wohnung:

  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
  • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.

freier Unterkunft:

  • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
  • Ab dem 1. Januar 2019 gelten für eine mit nur einem Beschäftigten belegte Unterkunft folgende Sachbezugswerte:

Freie Unterkunft

  • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder erfolgt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich der Wert von 231,00 € um 15 % auf 196,35 €.
  • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 196,35 € im Monat (6,55 € kalendertäglich).
  • Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten vermindert sich der Wert der Unterkunft um bis zu 60 %.

(Quelle: Datev Blitzlicht 01/2019, DATEV eG, 90329 Nürnberg)