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Einzelunternehmer dürfen sich nicht als Geschäftsführer bezeichnen


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Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmer aufgrund eines unvollständigen oder fehlerhaften Impressums von Anwälten abgemahnt werden. Daher sollten die Angaben mit Bedacht und entsprechend der Firmierung des Unternehmens gemacht werden. Denn für Einzelunternehmer gelten andere Pflichtangaben als für eine GmbH.

In dem vorliegenden Fall hat sich ein Einzelunternehmer in dem Impressum seines Internetshops als Geschäftsführer bezeichnet. Dies nahm ein Mitbewerber zum Anlass, ihn abzumahnen, da die Bezeichnung „Geschäftsführer“ nur für Vertreter von juristischen Gesellschaften (z.B. einer GmbH) zugeschnitten sei.

Das Oberlandesgericht München gab dem Kläger Recht. Die Bezeichnung eines Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ in einem Webimpressum sei irreführend, weil ein Großteil der Verbraucher dies mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) assoziieren würde. Die Bezeichnung sei daher nicht nur falsch, sondern auch wettbewerbswidrig im Sinne von §5 Abs. 1 S. 2. Nr. 3 UWG.

(Quelle: Oberlandesgericht München, Az.: 6 U 1888/13)