Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde eine Regelung geschaffen, nach der Beamtenpensionen und Renten aus der Sozialversicherung gleichmäßig behandelt werden. Dabei war zu verhindern, dass es zu einer doppelten Besteuerung kommt. Altersbezüge dürfen nicht besteuert werden, soweit sie aus Beitragszahlungen von bereits versteuertem Einkommen stammen.
Das Verbot der doppelten Besteuerung ist strikt zu beachten. Die Prüfung kann nicht bereits während der Beitragsphase, sondern erst beim späteren Rentenbezug vorgenommen werden. Das Vorliegen einer doppelten Besteuerung ist durch den Rentenempfänger nachzuweisen.
Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an die Steuerberater Frau Schuchhardt oder Herrn Schinke, Telefon 05331/9966-0.
(Quelle: Datev Blitzlicht 02/2017, Datev eG, Nürnberg)