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Aktuelles

Die Steuerberaterkammer informiert: Steuerbonus für Hilfe in Haus und Heim


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Private Haushalte können in beachtlichem Umfang Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Das Spektrum berücksichtigungsfähiger Kosten ist vielseitig und umfasst neben Handwerkerleistungen auch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen und Heimkosten.

Aber was bei der Vielzahl der Möglichkeiten von wem und in welchem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden kann, ist häufig für den Laien nicht so einfach zu beurteilen.

Wann werden Ermäßigungen gewährt?

Haushaltsnahe Aufwendungen können zu einer Steuerermäßigung führen. Die wirkt sich in aller Regel so aus, dass die tarifliche Einkommensteuer um einen maximalen Höchstbetrag, der nicht überschritten werden darf, gemindert werden kann. Eine steuerliche Förderung gibt es jeweils nur dann, wenn die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben bereits anderweitig berücksichtigt worden sind.

Welche Arten von abzugsfähigen Aufwendungen sind zu unterscheiden?

Grundsätzlich wird zwischen drei Bereichen unterschieden: Erstens gehören die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (so genannte Minijobs) in einem Privathaushalt dazu, die steuerlich gesondert behandelt werden. Hierbei ist u. a. zu beachten, dass die Minijobgrenze auf 450 Euro erhöht wurde. Die in diesem Bereich für den Privathaushalt anfallenden Kosten sind mit 20 Prozent, höchstens aber 510 Euro jährlich von der Einkommensteuer abzugsfähig. Zweitens finden alle anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse sowie haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen Berücksichtigung, die zusammenzufassen sind und einer einheitlichen steuerlichen Behandlung unterliegen. Auch hierfür können 20 Prozent der insgesamt aufgewendeten Kosten geltend gemacht werden. Allerdings gilt für diesen Bereich eine maximale Grenze von 4.000 Euro. Drittens sind außerdem Handwerkerleistungen im Privathaushalt begünstigt. Für sie gibt es ebenfalls einen Steuerbonus von 20 Prozent der gesamten begünstigungsfähigen Aufwendungen bis zu maximal 1.200 Euro jährlich. Dieser wird jedoch nicht gewährt für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Generell werden die steuerlichen Vergünstigungen nur anerkannt, wenn die jeweilige Tätigkeit in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen, das heißt, dass beispielsweise bei der Pflege mehrerer Personen in einem Haushalt der Höchstbetrag nur einmal gewährt wird.

Steuerbegünstigtes Leistungsspektrum

Um im Bereich haushaltsnahe Aufwendungen Transparenz zu schaffen, hat das Bundesfinanzministerium einen umfangreichen Leistungskatalog veröffentlicht, der rund 100 Tätigkeiten und deren jeweilige steuerliche Bewertung auflistet (Schreiben vom 15.02.2010, Az: IV C – S 2296-b/07/0003). Beispielhaft seien hier einige Leistungen genannt, die im Katalog des Bundesministeriums als begünstigt aufgeführt werden: Hausreinigung und Fensterputz, Gartenpflegearbeiten, Graffitibeseitigung, Arbeiten am Dach, den Fenstern, der Fassade, Bügeln und Rasenmähen, die Renovierung einer Wohnung anlässlich eines Umzugs sowie die Leistungen einer Umzugsfirma. Darüber hinaus dürfen noch so genannte Nebenpflichten der Haushaltshilfe, wie kleine Botengänge oder die Begleitung von bedürftigen Personen, steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Auch ein Wach- und Winterdienst kann zu den begünstigten Leistungen zählen. Schwieriger wird es möglicherweise bei Kosten für Hand- und Fußpflege, Friseur- oder Kosmetikleistungen. Denn sie werden nur anerkannt, „… soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören … und nicht der Behindertenpauschbetrag geltend gemacht wird“. So bietet der Leistungskatalog zwar Orientierungshilfe, bei der Einzelbewertung kommt man jedoch zum Teil ohne steuerlichen Sachverstand nur schwer aus. Dies gilt auch für die umfangreich anerkannten Handwerkerleistungen im Bereich der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung. Sie können in aller Regel ebenfalls geltend gemacht werden, nicht aber Neubaumaßnahmen.

Erweiterte Anerkennung steuermindernder Aufwendungen für Heimbewohner

Mit zwei Urteilen (Az. 3 K 3887/11 und Az. 13 K 13287/10) haben Finanzgerichte den Umfang des Begriffes der „haushaltsnahen Dienstleistungen“ für Heimbewohner erweitert. Demnach können die Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren der Mahlzeiten in einem Altenheim steuermindernd bei den haushaltsnahen Dienstleistungen Berücksichtigung finden. Es empfiehlt sich daher darauf zu achten, dass die fraglichen Kosten, die auf das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten entfallen, in der Heimkostenabrechnung getrennt ausgewiesen werden, um eine transparente Abrechnungsbasis zu haben, wenn die Urteile bestätigt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Personen, die ein eigenes abschließbares Appartement (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich) in einem Altenheim, Pflegeheim oder in einem Wohnstift bewohnen und noch selbst den Haushalt führen, haushaltsnahe Dienstleistungen abrechnen können. Diese müssen jedoch individuell zuordnungsfähig und per Heimvertrag vereinbart worden sein. Des Weiteren wurde entschieden, dass die Aufwendungen für Leistungen des Winterdienstes auch insoweit als haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen sind, als sie sich auf die Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen in Zusammenhang mit der Räumungspflicht des Anliegers – in diesem Falle des jeweiligen Heimes – beziehen. Gegen dieses Urteil ist derzeit eine Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
Alles in allem gibt es rund um Haushalt, Heim und Handwerker beachtliches Sparpotenzial. Aber für den Steuerlaien, der sich nicht im Detail auskennt, bleiben möglicherweise manche Sparchancen ungenutzt.Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

(Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen, https://www.stbk-niedersachsen.de 17.07.2013)