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Die Steuerberaterkammer informiert: Einspruchsfrist beachten – eine Prüfung der Steuerbescheide kann sich lohnen


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„In diesen Tagen bekommen wieder viele Steuerzahler Post vom Finanzamt. Die Bescheide zur Einkommensteuererklärung werden verschickt. Da reibt sich manch einer die Augen, weil beispielsweise die Rückzahlung nicht so üppig ausfällt, wie sie errechnet wurde oder gar ungeplante Nachzahlungen eingefordert werden. Was ist zu tun?

Unterlagen akribisch prüfenGenerell sollte jeder Steuerzahler daran denken, dass Finanzbeamte auch nur Menschen sind, d.h., dass auch sie Fehler machen können. Andererseits kann natürlich auch der Steuerpflichtige selbst beim Ausfüllen oder Belegen der steuermindernden Ausgaben etwas falsch gemacht haben, zum Beispiel durch einen Zahlendreher oder unzureichende Unterlagen. Deshalb empfiehlt es sich zunächst, den Bescheid bzw. die Einkommensteuererklärung – die stets in Gänze mit allen Belegen kopiert werden sollte – sehr genau, Zeile für Zeile durchzugehen.Einspruch einlegen – worum kann es gehen?Wurden beispielsweise Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen nicht wie erwartet anerkannt? Wurden Freibeträge nicht berücksichtigt, weil die Voraussetzungen dafür angeblich nicht erfüllt waren? Wie wurden Lohnersatzleistungen, z. B. Insolvenzgeld, behandelt, die zwar den Steuersatz beeinflussen, aber ansonsten steuerfrei sind? Die Finanzbeamten müssen ausdrücklich darauf hinweisen, wo sie im Steuerbescheid von der abgegebenen Erklärung abgewichen sind und die Abweichungen müssen sie begründen. Wurde dies versäumt, ist zu einem Einspruch zu raten. Durch einen Einspruch können Steuerzahler auch bestimmte abzugsfähige Aufwendungen, die sie in der Steuererklärung vergessen haben, nachträglich geltend machen.Einspruchsfrist einhalten – gezahlt werden muss trotzdemNormalerweise sollte man sich spurten, denn die regulär akzeptierte Einspruchsfrist gegen die erteilten Steuerbescheide beträgt gerade mal einen Monat. Sie beginnt in aller Regel drei Tage nach dem Versand der Bescheide (Datum auf den erhaltenen Unterlagen) und kann sich, wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag sein sollte, auf den nächsten Werktag verschieben. Hat das Finanzamt versäumt, eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen oder ist diese unrichtig, verlängert sich die Einspruchsfrist bis zu einem Jahr. Solch ein Einspruch kann formlos geschehen, aber es gibt auch Vordrucke verschiedener Anbieter, die dazu genutzt werden können. Wichtig ist, dass er rechtzeitig schriftlich erfolgt und ausführlich begründet wird. Wobei diese Begründung, gegebenenfalls mit entsprechenden zusätzlichen Belegen oder Verweisen auf finanzgerichtliche Urteile und Erlasse, auch nachgereicht werden kann. Kosten fallen für einen solchen Einspruch gegen den Steuerbescheid nicht an, aber er hat auch keine aufschiebende Wirkung. Etwaige Steuerschulden, die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergeben, müssen also in aller Regel zunächst einmal bezahlt werden. Und was auch noch passieren kann: Die erneute Prüfung der gesamten Steuerveranlagung durch die Finanzbeamten bringt möglicherweise zutage, dass eine Vergünstigung zu Unrecht gewährt wurde. Folge: Es müssen eventuell mehr Steuern gezahlt werden als bereits festgesetzt. Solch eine Entwicklung nennt man „Verböserung“. Sie muss dem Steuerzahler mitgeteilt werden, bevor sie definitiv zum Tragen kommt. So kann dieser dann entscheiden, ob er seinen Einspruch weiter verfolgt oder ihn zurücknimmt mit der Konsequenz, dass der ursprüngliche Steuerbescheid seine Gültigkeit behält.Unterschiedliche RechtsauffassungGibt es fundamental strittige Auffassungen, die nur durch die Beschreitung des Rechtsweges klärbar scheinen, muss zunächst ein Einspruch erfolgen, um den gerichtlichen Weg beschreiten zu können. Anders verhält es sich, wenn bereits von anderen Steuerpflichtigen so genannte Musterprozesse geführt werden. Dann ergehen Steuerbescheide in vergleichbaren Fällen vorläufig und müssen auch als solche gekennzeichnet sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist in aller Regel kein eigener Einspruch erforderlich, um dann im Falle einer positiven juristischen Klärung zu profitieren. Gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Dezember 2012 gibt es einen ganzen Katalog strittiger Punkte, der die vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren auflistet. Da geht es u.a. um die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben, die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten oder Vorsorgeaufwendungen, die Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten und Einiges mehr. Der Steuerpflichtige sollte im Einzelfall prüfen, ob alle ihn eventuell betreffenden Verfahren auch tatsächlich mit offenhaltender Wirkung berücksichtigt wurden. Bei dieser komplizierten Materie geht es mitunter um erhebliche Summen, und es gibt immer wieder Abgrenzungsprobleme und Grenzfälle, die vom Laien nur schwer einzuordnen sind. Deshalb bietet es sich an, einen kompetenten Berater hinzuzuziehen.“(Quelle: www.stbk-niedersachsen.de)