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Aktuelles

Die Steuerberaterkammer informiert: Bei beruflich bedingten Unfallkosten hilft der Fiskus


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„Insbesondere in den Wintermonaten steigt die Unfallgefahr. Bei Schnee und Eis, Glätte und Nebel kann der Weg zur Arbeit für Autofahrer schnell zum Verhängnis werden. Aber der Fiskus hat ein Einsehen mit den Fahrzeugnutzern. Soweit sie beruflich bedingt unterwegs sind, müssen sie den Schaden nicht allein tragen. Wann und in welchem Umfang Aufwendungen in Zusammenhang mit Unfällen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, wird im Folgenden grob skizziert.

Voraussetzungen

Grundsätzlich muss immer geklärt werden, ob der jeweilige Unfall auf einer privat oder beruflich veranlass-ten Fahrt passierte, denn nur eindeutig beruflich veranlasste Fahrten berechtigen zur steuerlichen Berück-sichtigung von Unfallkosten. Dabei sind bereits geringe Umwege, etwa zum Einkaufen oder Abholen der Kinder, schädlich für die steuerliche Anerkennung der Kosten. Das gilt auch für Alkohol. Ist er nachweislich im Spiel, so ist mit einer steuermindernden Kostenanerkennung nicht zu rechnen.

Welche Kosten werden anerkannt?

Vorausgesetzt die Bedingungen stimmen, dann kann prinzipiell davon ausgegangen werden, dass so gut wie sämtliche Unfallkosten anerkennungsfähig sind. Für berufliche Unfallschäden gibt es in aller Regel keine finanzielle Begrenzung. Die Kosten können vom steuerpflichtigen Einkommen in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Dazu gehören beispielsweise die Ausgaben für Abschleppdienst und Reparaturen oder die Selbstbeteiligung bei Vollkaskoversicherungen sowie Aufwen-dungen für Anwälte und eventuelle juristische Auseinandersetzungen. Auch die Kosten für Gegenstände, die beim Unfall innerhalb des Wagens oder im Unfallumfeld beschädigt wurden, sind abzugsfähig. Dabei kann es sich beispielsweise um Computer, Gepäckstücke oder im Wagen befindliche Kleidung handeln. Außerdem kann der Verunfallte davon ausgehen, dass er den Fiskus an den Kosten für einen angemesse-nen Mietwagen beteiligen darf, während der eigene Wagen sich in der Reparatur befindet. Zahlungen Drit-ter, wie etwa von Versicherungen, sind dagegen stets vom steuermindernden Aufwand abzuziehen.

Wer kann die Kosten geltend machen?

Handelt es sich um betrieblich veranlasste Fahrten, die begrifflich den Reisekosten zugerechnet werden können, gehört die Übernahme der Unfallkosten durch den Arbeitgeber zu dessen Betriebsausgaben. Sie stellen in diesem Fall keinen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, der sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig wäre. Auch hier gilt: Trunkenheit am Steuer darf nicht der Unfallauslöser sein, sonst ist die steuermindernde Kostenanerkennung vertan. Bei Fremdverschulden oder höherer Gewalt wird ebenfalls in aller Regel ein geldwerter Vorteil nicht angenommen. Trägt der Arbeitgeber die Kosten nicht, dann kann der Arbeitnehmer sie unter den oben schon genannten Voraussetzungen in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen.

Aktuelle Rechtsprechung zur Bewertung eines verkauften Unfallwagens

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. August 2012 (VIII R 33/09) ging es um den Wert eines Unfallfahrzeuges, den das Finanzamt nicht akzeptierte. Zugrunde lag folgender Tatbestand: Im Ok-tober 1999 entstand am Kraftfahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall ein erheblicher Sachschaden. Der Kläger verkaufte daraufhin das Fahrzeug in unrepariertem Zustand für 3.500 DM in der Überzeugung, er könne den Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Wagens vor dem Unfall (nach Angaben des Klä-gers 11.500 DM) und dem Zeitwert nach dem Unfall geltend machen. Folglich setzte er in seiner Einkom-mensteuerklärung den Differenzbetrag von 8.000 DM als Werbungskosten steuermindernd an. Ohne hier auf Details eingehen zu können, wurde im vorliegenden Fall zwar die Berechtigung zum Abzug entstande-ner Unfallkosten von den Finanzbehörden prinzipiell anerkannt, nicht aber deren Höhe. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist der Abzug nicht mit der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert vor und nach dem Unfall zu bemessen, sondern (nur) mit der Differenz zwischen dem rechnerischen Buchwert vor dem Unfall (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver Absetzung für Abnutzung, AfA) und dem Veräuße-rungserlös. Im vorliegenden Fall blieben die Unfallkosten gänzlich unberücksichtigt mit der Begründung, dass nicht reparierte Unfallschäden nur als AfaA (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung) zu berück-sichtigen seien. Dies komme aber hier nicht infrage, da das Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt rechnerisch bereits vollständig abgeschrieben gewesen sei.

Fazit

Nur einige Aspekte des komplexen Bereiches Unfallkosten konnten hier erläutert werden. Betroffene soll-ten zur Klärung steuerlicher Details einen Steuerberater hinzuzuziehen.“

(Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen, http://www.stbk-niedersachsen.de)