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Die Steuerberaterkammer informiert : Außergewöhnliche Belastungen – was akzeptiert das Finanzamt?


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Die Steuerberaterkammer informiert über „außergewöhnliche Belastungen“ und deren steuerliche Beurteilung: „Generell wirken sich private Ausgaben steuerlich nicht aus. Aber es gibt Ausnahmen und dazu gehören die so genannten „außergewöhnlichen Belastungen“.

Gemäß Definition des § 33 des Einkommensteuergesetzes sind dies – vereinfacht gesagt – Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die andere Steuerpflichtige gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes nicht zu tragen haben. Darunter versteht der Fiskus im Allgemeinen Kosten aus dem persönlichen und familiären Bereich, die zum Beispiel für Pflege, Behinderung oder Krankheit, für den Unterhalt bedürftiger Angehöriger oder für Scheidungen aufzuwenden sind.

Außergewöhnliche Belastungen können im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hört sich einfach an, aber in der Praxis treten immer wieder Fälle auf, deren steuerliche Beurteilung strittig ist.

Ein Eigenanteil ist immer zu zahlen

Für die als außergewöhnliche Belastungen anerkannten Kosten gilt generell, dass der Steuerpflichtige einen Teil der entstandenen Ausgaben selber tragen muss. Die Höhe des Anteils hängt ab vom Gesamtbetrag der Einkünfte, von der Steuerklasse und vom Familienstand und beträgt zwischen einem und sieben Prozent. Seit 2012 werden dabei die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte prinzipiell nicht mehr in die Ermittlung der zumutbaren Belastung einbezogen. Bei individueller Besteuerung der Kapitaleinkünfte fließen diese jedoch in den Gesamtbetrag der Einkünfte ein und werden folglich bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung erfasst.

Pflege-, Heim- und Krankheitskosten

Als Voraussetzung für die Anerkennung von Pflegekosten gilt u.a., dass ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde. Dies ist prinzipiell durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens nachzuweisen oder durch eine entsprechende Kennzahl im Behindertenausweis. Vergleichbares gilt für die Aufwendungen einer Heimunterbringung wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Auch unterhalb von Pflege oder Heimunterbringung ist aber eine steuermindernde Kostenanerkennung möglich, wenn nachweisbare Ausgaben entstehen. Aufwendungen wegen Krankheit können zum Beispiel berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig, notwendig und angemessen sind. Nachzuweisen ist dies in aller Regel durch ärztliche Verordnung, amtsärztliches Gutachten oder eine vergleichbare Bescheinigung. Die Belege sind jeweils vor Nutzung der Leistungen bzw. vor Beginn der Behandlung zu beschaffen.

Elektrosmog und Sanierungskosten

Gemäß Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 2. April 2012 (10 K 290/11) können Ausgaben für besondere bauliche Maßnahmen zur Abschirmung gegen Elektro-Hochfrequenzstrahlung als außergewöhnliche Belastungen anerkennungsfähig sein. Im fraglichen Fall ging es – vereinfacht dargestellt – um eine geltend gemachte und ärztlich nachgewiesene Empfindlichkeit gegenüber Elektrosmog, die aufwendige bauliche Maßnahmen in der Eigentumswohnung der Klägerin erforderlich machte. Letztlich bekam die Klägerin Recht und konnte die fraglichen Kosten in Höhe von rund 17.000 Euro steuermindernd geltend machen. Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. März 2012 (VI R 21/11 u.a.) wurde entschieden, dass auch Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Dies allerdings nur dann, wenn durch bauliche Maßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, wie etwa ein asbesthaltiges Dach, massiver Hausschwamm oder unzumutbare Geruchsbelästigungen beseitigt werden. Voraussetzung für die mögliche Anerkennung ist allerdings, dass die Ursachen für derartige Schäden weder beim Hauskauf bekannt waren noch vom Eigentümer selbst verschuldet sind.

Scheidung

Gerichts- und Anwaltskosten gelten als außergewöhnliche Belastungen, soweit sie auf den Scheidungsprozess selbst und den Versorgungsausgleich entfallen. An juristischen Vermögensauseinandersetzungen oder der Klärung des Sorgerechts beteiligt sich der Fiskus in der Regel nicht. Die Kosten einer Eheschließung stellen auch bei außergewöhnlicher Höhe keine außergewöhnliche Belastung dar, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ganz aktuell klargestellt hat (7 K 7030/11 vom 15. August 2012).

Beerdigung

Das Finanzamt akzeptiert Beerdigungskosten in angemessener Höhe, die ein Verwandter des Toten oder eine ihm nahe stehende Person übernommen hat, wenn sie höher als der Wert des Erbes sind. Das betrifft zum Beispiel die Ausgaben für Begräbnis, Grabstein und erste Bepflanzung. Kosten für die laufende Grabpflege sind nicht abzugsfähig.

Katastrophen

Wenn Hausrat oder Kleidung durch Feuer, Unwetter oder Hochwasser beschädigt oder verloren sind, können Ausgaben für die Wiederbeschaffung eine außergewöhnliche Belastung sein, soweit diese Ausgaben die Versicherungsleistungen übersteigen. Dabei prüft das Finanzamt u.a., ob die Opfer existenziell betroffen sind und ob eine allgemein zugängliche Versicherungsmöglichkeit nicht bestand.

(Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen, <http://www.stbk-niedersachsen.de/378.htm>, 22.11.2012)