Die Steuerberaterkammer informiert: Abgabe Steuererklärung 2012 – was ist neu?
„Bis zum 31. Mai 2013 sind die Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2012 beim Finanzamt einzureichen. Das gilt zumindest für Steuerpflichtige, die ihre Unterlagen selbst bearbeiten. Bis zum 31. Mai 2013 sind die Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2012 beim Finanzamt einzureichen. Das gilt zumindest für Steuerpflichtige, die ihre Unterlagen selbst bearbeiten.
Liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit vor, ist die Einkommensteuererklärung in aller Regel elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Das Herunterladen der elektronischen Formulare kann auf der Internetseite www.elster.de vorgenommen werden. Doch egal, ob die Steuererklärung elektronisch oder herkömmlich auf Papier übermittelt wird, für 2012 gibt es wieder Neuerungen, von denen einige Steuersparpotential haben oder Vereinfachungen mit sich bringen.
Höhere Berufsausbildungskosten absetzbar
Aufwendungen für die erste eigene Berufsausbildung oder ein Erststudium – vorausgesetzt, es ist keine nichtakademische abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen – werden jetzt bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro (vorher 4.000 Euro) jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Diese können, soweit die Bedingungen für beide Ehepartner zutreffen, auch zweimal geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Ausbildungskosten zählen dann beispielsweise Lehrgangs- und Studiengebühren, Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial, Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer auswärtigen Unterbringung. Auch Fahrtkosten können in diesem Zusammenhang in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Handelt es sich hingegen um eine weitere Berufsausbildung bzw. ein weiteres Studium oder vergleichbare Maßnahmen, die mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen in Verbindung stehen, so können die Aufwendungen unter bestimmten Umständen als Werbungskosten Berücksichtigung finden, sind somit vortragsfähig und wirken sich im Idealfall bei künftigen Einnahmen steuermindernd aus.
Kinderbetreuungskosten
Waren bisher Kinderbetreuungskosten nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie beruflich bedingt waren, also beide Elternteile nachweislich einer Beschäftigung nachgingen, so wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 diese Hürde abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2012 können alle Betreuungskosten für Kinder, die zum Haushalt gehören und für die den Eltern Kindergeld oder Freibetrag zusteht, ab der Geburt und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ohne besonderen Nachweis als Sonderausgaben steuermindernd Berücksichtigung finden. Wie bisher bleibt es allerdings bei der geltenden Höchstgrenze für die steuermindernd relevanten Kosten. Sie müssen per Beleg eindeutig nachgewiesen werden und sind dann bis zu zwei Dritteln der tatsächlich entstandenen Kosten steuermindernd anerkennungsfähig, höchstens aber bis zu 4.000 Euro.
Kindergeld und Kinderfreibeträge
Für diesen Bereich entfällt seit 2012 die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Somit erhalten Eltern auch dann weiter das volle Kindergeld, wenn die bisher gültige Grenze für Einkünfte und Bezüge des Kindes von 8.004 Euro jährlich überschritten wird. Hat das Kind aber bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, gilt die neue Regelung nur, wenn der Nachwuchs nicht erwerbstätig ist. Eine Teilzeitarbeit von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, eine kurzfristige Beschäftigung oder ein Mini-Job sind dabei unbedenklich. Zu beachten ist allerdings, dass ein abgeschlossenes Erststudium schon mit einem Bachelorabschluss vorliegt. Ein sich anschließendes Masterstudium ist somit bereits als zweites Studium anzusehen. Ab dann führt also ein Nebenjob von mehr als zwanzig Wochenstunden dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag entfällt. Andererseits können dann aber auch – wie oben schon erwähnt – Studienkosten als Werbungskosten und nicht mehr nur als Sonderausgaben vom Studierenden geltend gemacht werden.
Entfernungspauschale
Die Abrechnungsmodalitäten für die steuermindernde Entfernungspauschale wurden insofern vereinfacht, als das Finanzamt nur noch die Jahreskosten vergleicht. Bisher wurde für jeden Tag einzeln ermittelt, ob der Ansatz der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer oder der Ansatz der Kosten für Fahrscheine von Bus und Bahn günstiger war. Jetzt gilt: Wer den Arbeitsweg abwechselnd mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, muss die Kosten nicht mehr arbeitstäglich einzeln belegen. Aktuell wird nur noch auf das Jahr bezogen geprüft, welche Variante günstiger ist.
Unterhaltszahlungen ins Ausland teilweise angehoben
Generell können nachweisbare Aufwendungen für den Unterhalt bedürftiger Personen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro jährlich geltend gemacht werden. Für Personen, die im Ausland leben, können Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterstützten Person für hiesige Finanzämter anerkennungsfähig sind. Dabei bewegen sich diese Beträge vierstufig zwischen 8.004 Euro und 2.001 Euro in Abhängigkeit vom jeweiligen Land, genau wie die anrechnungsfreien Beträge, die zwischen 624 Euro und 156 Euro liegen. Einige Länder, wie z. B. Kroatien, Ungarn, die Dominikanische Republik, Kolumbien und Kuba sind neu eingestuft worden, so dass hier nun höhere Unterhaltszahlungen als bisher steuerlich berücksichtigt werden.Über die Einkommensteuererklärung können sich viele Bürger einen stattlichen Geldbetrag vom Finanzamt zurückholen. Wer schon einmal über den Formularen gesessen hat, weiß aber auch, dass es nicht einfach ist, diese richtig auszufüllen. Deshalb sollte in solchen Fragen ein Steuerberater herangezogen werden.“
(Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen)