Brexit: EU-Vorsteuervergütungsantrag zügig stellen
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren gibt Selbständigen und Unternehmern die Möglichkeit, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erstatten zu lassen. Dazu müssen sie einen Antrag über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern stellen.
Da noch nicht klar ist, welche rechtlichen Grundlagen nach dem Brexit gelten, empfiehlt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), dass Betroffene ihre Anträge für 2018 umgehend stellen sollten. Das gilt zumindest dann, wenn ein Unternehmer an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen will. Wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird, wird das alte Verfahren noch in Gang gesetzt. Der Antrag kann grundsätzlich bis Ende September des Folgejahres gestellt werden.
Weitere Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren finden Sie auf der Homepage des BZSt.
(Quelle: Datev Monatsinformation April 2020, DATEV eG, 90329 Nürnberg)