Betriebliche Altersvorsorge: neue Regelung tritt am 1. Januar in Kraft
Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei Neuverträgen zur betrieblichen Altersvorsoge 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zu zahlen. Zum 1. Januar 2022 wird diese Regelung auch für Altverträge verpflichtend.
Betroffen sind alle Arbeitgeber, die eine Entgeltumwandlung über eine Pensionkasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchführen und dabei Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Eingezahlt werden müssen mindestens 15 %, höchstens aber die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Bei tarifgebundenen Verträgen gelten diese.
Herrscht bei Ihnen Handlungsbedarf, wenden Sie sich bitte direkt an den für Sie zuständigen Versicherungsmakler! Bitte beachten Sie, dass diese Änderung auch im Lohn berücksichtigt werden muss.