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Aktuell: Die Absenkung der Umsatzsteuer


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Aktuell: Die Absenkung der Umsatzsteuer

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Große Koalition am 3.6.2020 auf einumfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt. Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020bis 31.12.2020 darstellen.

Die Absenkung der Umsatzsteuersätze führt zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen.

Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten:

  • Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %Für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 %
  • Ab dem 01.01.2021 soll wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten
  • Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist unabhängig von Ist- oder Soll-Besteuerung
    Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung
  • Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes ist der Leistungszeitpunkt maßgebend

Es ist also festzustellen, wann die Leistung ausgeführt ist.

  • Es ist also festzustellen, wann die Leistung ausgeführt ist.

Wann gilt ein Umsatz als ausgeführt?

  • Bei Lieferungen oder auch Werklieferungen schaut man, wann der Kunde über seine Ware verfügen kann – z.B. das Sofa geliefert wurde oder der Heizkessel eingebaut wurde
  • Bei sonstigen Leistungen einschließlich Werkleistungen ist der Umsatz in dem im Zeitpunkt der Vollendung ausgeführt – z.B. endet die Leistung eines Malers mit dem letzten Pinselstrich

Erst dann entsteht die Umsatzsteuer und es ist über den maßgeblichen Steuersatz zu entscheiden.

Beispiel:
Wenn also ein Sofa noch im Juni bestellt und bezahlt wurde, jedoch erst im Juli geliefert wird, ist der Umsatz mit 16 % zu versteuern, selbst wenn die Rechnung im Juni mit 19 %geschrieben wurde.

WICHTIG: Anzahlungen oder Rechnungsstellung sichern keinen Steuersatz!

Was noch zu beachten ist

  • Prüfen Sie, ob der richtige Umsatzsteuersatz in Ihren Ausgangsrechnungen ausgewiesen ist, da man sonst für den unrichtigen Ausweis die Umsatzsteuer schuldet
  • Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird

WICHTIG: Bei Anwendung des alten Steuersatzes ist in Höhe der Differenz die Vorsteuer nicht abzugsfähig

Prüfen Sie deshalb Ihre Leasing-, Miet- oder andere Verträge über andere Dauerleistungen, dass Nachträge mit dem veränderten Steuersatz erstellt werden

Hier finden Sie Beispiel für die korrekte Umsetzung (bitte klicken).

Wir hoffen, dass wir Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnten und stehen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung. Lassen Sie sich in jedem Fall von unseren Experten beraten, da bei der Umsatzsteuer Fehler schnell teuer werden können.