Abmahnungen für Xing- und facebook-Profile: Worauf Sie achten sollten
Nicht nur Nutzer von Online-Video-Portalen werden regelmäßig abgemahnt. Auch Unternehmer, die den Anforderungen des Telemediengesetzes nicht nachkommen und kein Impressum oder nur unzureichende Angaben veröffentlichen, erhalten vermehrt Post vom Anwalt. Allerdings trifft dies nicht nur Unternehmer, deren Website nicht mit einem eindeutigen Impressum ausgestattet ist. Immer öfter gibt es auch Abmahnungen wegen fehlender Impressen auf Social-Media-Profilen. Erst vergangene Woche wurde wieder darüber berichtet: eine Stuttgarter Anwaltskanzlei mahnte zahlreiche Xing-Mitglieder ab.
Worum es genau geht und wie man eine Abmahnung möglichst verhindern kann, erfahren Sie, wenn Sie weiterlesen.
Ein Profil bei facebook und Xing oder ein Twitter-Account sind schnell eingerichtet. Wer sie aktiv nutzt, ist meist mit Leidenschaft dabei – es wird gepostet und geteilt, was das Zeug hält. Freiberufler nutzen oft ein einziges Profil für private und geschäftliche Nachrichten. Andere nutzen zwei unterschiedliche Profile, teilen aber die Unternehmens-Neuigkeiten auch gerne mit Ihren privaten Kontakten. Über Regeln und Gesetze machen sich dabei die Wenigsten Gedanken – und sind gefundenes Fressen für jene, die Ihre Mitbewerber ärgern wollen oder Anwälte, die ihr Geld mit Abmahnungen verdienen.
Das Telemediengesetz
In §5 des Telemediengesetzes steht zur allgemeinen Informationspflicht „(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“
Was unter dem Begriff „Telemedien“ zu verstehen ist, definiert dieses Gesetz nicht und überlässt es der Rechtswissenschaft bzw. Anwälten und Richtern zu entscheiden, welche Medien darunter zu verstehen sind. Unumstritten ist, dass Websites ein Telemedium sind und damit der Impressumspflicht unterliegen, sofern sie nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen, sondern geschäftsmäßig angeboten werden.
Ob und für welche Social-Media-Profile das Telemediengesetz auch gilt, darüber sind sich Anwälte anscheinend nicht einig. Facebook, Xing, Twitter, Google + und Youtube… Impressumspflicht ja oder nein? Fakt ist, dass es immer wieder zu Abmahnungen kommt, von denen selbst Rechtsanwälte betroffen sind. Hat man sie erst einmal im Briefkasten, geht der Aufwand los – zeitlich und finanziell.
Viele Anwälte, PR-Experten und Medienspezialisten raten daher Nutzern von Social-Media-Profilen lieber auf Nummer sicher zu gehen und vorzubeugen, als eine Abmahnung und einen Rechtsstreit zu riskieren.
Was ist zu tun?
Um die Gefahr einer Abmahnung zu minimieren, sollten Sie alle Profile, die Sie nicht ausschließlich für private Zwecke nutzen, mit einem Impressum versehen. Anhand einiger Beispiele, der am meisten genutzten Plattformen facebook und Xing zeigen wir Ihnen, wie Sie vorgehen können.
Wie auf einer Website sollte auch auf facebook-Unternehmensprofilen ein Impressum mit maximal zwei Klicks zu finden sein.
Viele Nutzer greifen dafür auf Apps zurück, mit denen man kostenlos ein Impressum generieren kann, das auf den ersten Blick in einem Tab oben rechts im Profil zu sehen ist. Diese Apps findet man, indem man im Suchfeld oben links nach „Impressum“ sucht. Anschließend findet man dort Anleitungen zur Erstellung eines Impressums. Die benötigten Angaben sind meist vorgegeben, sodass man diese nur anpassen muss und sein Impressum innerhalb weniger Minuten erstellen kann.
Aufgepasst
Ein Tab mit Impressum zu erstellen, kann aber unter Umständen nicht ausreichen. Warum? Sobald Ihr facebook-Profil nicht an einem PC, sondern über eine App auf dem Smartphone angesehen wird, ändert sich die Darstellung Ihres Profils – der Tab mit dem Impressum ist nicht mehr sofort sichtbar.
Gehen Sie daher wie folgt vor:
- Klicken Sie den „Info“-Kasten oben links im Profil an und klicken Sie anschließend das „Bearbeiten“-Feld, um Ihre Unternehmensinformationen bearbeiten zu können.
- Bearbeiten Sie die „Kurze Beschreibung“ und fügen Sie hier den Link zu dem Impressum Ihrer Website oder den Hinweis „Zum Impressum“ ein, um darauf hinzuweisen, das sich dieses unter den Informationen zu Ihrem Unternehmen befindet.
- Wenn Sie anschließend auf „Adresse“ gehen und den Häkchen unter der Landkarte entfernen, sollte in der mobilen Version Ihres Profils die Kurzbeschreibung mit Impressums-Hinweis zu sehen sein. Aufgepasst: Die Umstellung funktioniert nicht immer reibungslos, bzw. einige Stunden dauern. Die Karte mit Ihrem Standort wird nach einer erfolgreichen Umstellung nicht mehr auf Ihrem Profil zu sehen sein.
- Fügen Sie den Hinweis „Zum Impressum“ mit Link oder den vollständigen Angaben anschließend in der ausführlichen Beschreibung ein.
Jetzt sollte das Impressum auch in der mobilen Version Ihres facebook-Profils schnell zu finden sein. Ist dies nicht der Fall, kann es daran liegen, dass Sie Ihr Unternehmen als „Lokales Geschäft“ angegeben haben. Wenn Sie diese Seitenkategorie ändern, sollte es funktionieren.
Privates facebook-Profil
Nutzen Sie ein privates facebook-Profil ausschließlich für die Kommunikation mit Freunden und Bekannten, ist kein Impressum nötig. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie Unternehmensneuigkeiten auch auf Ihrem privaten Profil teilen.
Hierzu gehen ebenfalls die Meinungen auseinander; zu beachten ist aber folgendes:
- Ist nicht erkennbar, dass ein persönliches Profil von einem Unternehmen betrieben wird, kann dies als Schleichwerbung ausgelegt werden.
- Wenn Sie auf Ihrem privaten Facebook-Profil regelmäßig auf Nachrichten, Angebote oder Termine Ihres Unternehmens hinweisen, kann dies als geschäftliche Nutzung ausgelegt werden. Auch in diesem Fall ist ein Impressum sowie die deutliche Darstellung der eigenen Zugehörigkeit zum Unternehmen wichtig.
Laut einer Entscheidung des Landesgerichts Aschaffenburg (Urteil v. 19.08.2011 – 2HK O 54/11) ist ein Impressum im Info-Bereich des Profils allein nicht ausreichend, da Nutzer dies dort nicht erwarten. Eine Infobox oder eine Impressums-App, wie sie bei Unternehmensprofilen bzw. Fanseiten genutzt werden kann, gibt es aber für private Profile nicht. Hier muss man die Informationspflicht auf anderem Wege erfüllen.
Obwohl der Anklagende erst einmal nachweisen muss, dass das Profil geschäftlich genutzt wird und die Chancen trotz eines Impressums im Infobereich verklagt zu werden, eher gering sind, muss man dennoch damit rechnen, dass es passiert.
Sie sollten daher folgendes tun:
- Fügen Sie im Infobereich Ihres Profils das vollständige Impressum oder ein Link zu dem Impressum auf Ihrer Website ein.
- Bringen Sie die Zugehörigkeit zu Ihrem Unternehmen in den Angaben zum Arbeitsplatz zum Ausdruck.
- Fügen Sie einen Impressumshinweis in Ihr Titelbild ein.
Xing-Profil
Da auch Nutzer von Xing aufgrund fehlender Impressen abgemahnt wurden, empfiehlt sich, hier ebenfalls die nötigen Angaben zu machen.
Im Gegensatz zu facebook, sorgt Xing diesbezüglich vor und ermöglicht es allen, ein persönliches Impressum im privaten Profil anzulegen.
Diese Option finden Sie, wenn Sie in die Besucheransicht Ihres Profils wechseln. Dorthin gelangen Sie am schnellsten, wenn Sie einfach Ihr Profilbild anklicken. Ganz am Ende der Seite finden Sie dann rechts unten den Hinweis „Impressum bearbeiten“. Wenn Sie diesen Hinweis anklicken, öffnet sich ein Fenster, in dem Sie die nötigen Angaben machen können.
Wer sicher gehen möchte, dass das Impressum dort unten nicht übersehen wird, kann einen Hinweis bzw. Link dazu auch im Profilspruch am Anfang der Seite platzieren.
Auch dazu müssen Sie in die Besucheransicht Ihres Xing-Profils wechseln. Wenn Sie jetzt mit der Maus über das Profilspruch-Feld fahren, wird rechts ein Stift angezeigt. Wenn Sie diesen anklicken, können Sie dieses Textfeld bearbeiten.
Nutzen Sie zusätzlich zu Ihrem privaten Profil bei Xing auch ein gesondertes Unternehmensprofil, müssen Sie auch hier sicherstellen, dass das Impressum oder ein Verweis darauf schnell zu finden ist.
Google + & Co.
Haben Sie zusätzlich zu den gängigsten Profilen auf facebook und Xing noch andere Social-Media-Profile wie z.B. Google Plus, sollten Sie auch hier die Einstellungsmöglichkeiten prüfen, ein Impressum anlegen und anschließend die Sichtbarkeit bzw. Auffindbarkeit testen.
Aufpassen beim Verlinken auf die Website
Wenn Sie statt vollständige Angaben zu machen, lieber mit einem Link zum Impressum auf Ihrer Website arbeiten, sollten Sie folgendes beachten.
Das Impressum Ihrer Website gilt lediglich für Ihr Unternehmen, z.B. Sonnenschein GmbH. Wenn Sie also ein privates Social-Media-Profil mit dem Namen Max Sonnenschein führen oder der Unternehmensname völlig anders lautet als ihr Vor- und Nachname, ist der Impressum Ihrer Unternehemenswebsite nicht ausreichend, um es zu Ihrem privaten Social-Media-Profil zu verlinken.
Dies können Sie umgehen, indem Sie im Impressum Ihrer Website angeben, für welche Profile das Impressum zusätzlich zu Ihrer Website gilt.
Auf Nummer sicher gehen
Auch wenn immer wieder Berichte über Abmahnungen die Runde machen, halten Sie die Gefahr, dass es gerade Sie trifft, vielleicht für gering. Wie genau sich jeder an die Informationspflicht hält ist jedem selbst überlassen. Letztendlich lohnt es sich aber sich die Zeit zu nehmen und die Social-Media-Profile anzupassen. Sich mit einer Abmahnung und den Folgen herumzuärgern kostet mehr Zeit, Geld und vor allem Nerven.
Hinweis
Wir können keine Gewähr für die Richtigkeit der oben gemachten Angaben geben oder dafür, dass durch die entsprechenden Einstellungen Abmahnungen grundsätzlich vermieden werden können. Für Rückfragen oder genauere Informationen zu diesem Thema sprechen Sie bitte den Rechtsberater Ihres Vertrauens an.
Quellen: http://rechtsanwalt-schwenke.de/
http://www.computerbase.de/news/2014-02/xing-mitglieder-fuer-fehlendes-impressum-abgemahnt/