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Aktuelles

2013 müssen Lohnsteuerfreibeträge neu beantragt werden


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2013 starten stufenweise die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Mit der Umstellung müssen die bisher in der Übergangszeit 2011 und 2012 automatisch übertragenen Freibeträge für den Lohnsteuerabzug unbedingt neu beantragt werden.

Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2013 setzt grundsätzlich voraus, dass Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2013 einen entsprechenden Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen. Lohnsteuerfreibeträge müssen in jedem Fall neu beantragt werden, z. B. Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte. Entsprechendes gilt in Steuerklasse II für Kinder ab 18 Jahren und für das Faktorverfahren bei Doppelverdiener-Ehegatten. Eine Ausnahme gilt für

  • Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge sowie
  • für (volljährige) Kinder,

sofern diese bereits in der ELStAM-Datenbank mehrjährig mit Gültigkeitsdauer für 2013 bescheinigt sind. Andernfalls müssen Freibeträge für Kinder über 18 Jahren, die sich noch in Schul-, Lehrausbildung oder Studium befinden, ebenfalls neu beantragt werden. Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren sind nicht neu zu beantragen.

Wird der Freibetrag nicht neu beantragt, ist dieser nicht in den ELStAM des Arbeitnehmers gespeichert. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Lohnsteuerfreibetrag nicht übermittelt bekommt und somit nicht anwenden darf. Dies kann sich negativ auf die Lohnabrechnung auswirken.

Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer informieren

Der Lohnsteuerfreibetrag wird auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Finanzamt gewährt. Um Fragen und Probleme bei der ersten Lohnabrechnung mit den abgerufenen ELStAM zu vermeiden, können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über die unbedingte Neubeantragung informieren.

Arbeitnehmer sollten Lohnsteuerfreibeträge für 2013 jetzt neu beantragen

Um lange Wartezeiten für zu vermeiden, bietet es sich für Arbeitnehmer an, den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2013 aus dem Internet herunterzuladen und dem Finanzamt auf dem Postweg zu übersenden.

Die Arbeitnehmer, bei denen sich der bisher eingetragene Freibetrag im Vergleich zu den Vorjahren nicht geändert hat, können einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen (2-seitig).
Arbeitnehmer, die erstmals einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, müssen den 4-seitigen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung verwenden.

Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2013 stellen, wird stets ein Ausdruck der ELStAM mit den ab 2013 geltenden Merkmalen zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgehändigt bzw. zugesandt.

Wird im Rahmen des Ermäßigungsverfahrens festgestellt, dass die ELStAM unzutreffend sind (z. B. aufgrund fehlerhafter Meldedaten) und voraussichtlich nicht vor dem Verfahrensstart geändert werden können, wird statt des Ausdrucks eine sog. „Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ ausgestellt.

Neubeantragung in jedem Fall erforderlich

Bei Arbeitnehmern, die für das Jahr 2013 keinen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen und auch keine Änderung der derzeit gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen, berücksichtigt der Arbeitgeber bis zur Anwendung des ELStAM-Verfahrens für den betroffenen Arbeitnehmer die bisher zu Grunde gelegten Lohnsteuerabzugsmerkmale weiter.

Weil aber alle Arbeitnehmer spätestens für den letzten Lohnzahlungszeitraum 2013 auf die ELStAM umsteigen müssen, ist die Neubeantragung der Freibeträge in jedem Fall erforderlich.

(Quelle: Haufe Online Redaktion, 7.12.2012 – Bundesfinanzministerium Pressemitteilung vom 12.10.2012, Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation Nr. 028/2012 vom 20.9.2012)