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Urlaubstage werden wegen einer Quarantäne nicht gutgeschrieben


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Urlaubstage werden wegen einer Quarantäne nicht gutgeschrieben

Muss ein Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs in eine angeordnete Quarantäne, besteht kein Anspruch auf eine Nachgewährung der Urlaubstage, entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin vom 30.11.2020 bis 12.12.2020 Urlaub. Da sie Kontaktperson ersten Grades ihres mit Corona infizierten Kindes war, ordnete die zuständige Stadtverwaltung vom 27.11.2020 bis 07.12.2020 eine Quarantäne an. Das positive Testergebnis der Mutter soll am 01.12.2020 vorgelegen haben. Da sie aber keine Symptome aufwies, erhielt sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.  In der Folge forderte sie von ihrem Arbeitgeber die Gutschrift von fünf Urlaubstagen.

Das Arbeitsgericht Bonn lehnte die Klage der Arbeitnehmerin ab. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung. Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit liegen laut dem Gericht nicht vor, da die Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wurde. Eine behördlich angeordnete Quarantäne sei dem nicht gleichzusetzen. Eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Coronavirus – gehe nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten, so das Landesarbeitsgericht. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide ebenfalls aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

(Quelle: Pressemitteilung 9/21, Landesarbeitsgericht Köln, 15.12.2021)