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Aktuelles

Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer – aktuelle Rechtsprechung und Handlungsempfehlung


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Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer – aktuelle Rechtsprechung und Handlungsempfehlung

Die Frage, ob Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig sind, sorgt seit Jahren für Diskussionen. Neue Urteile aus 2024 zeigen: Die Kriterien werden strenger – und das Risiko für Unternehmen steigt.

Hintergrund: Abhängig oder selbständig?

Grundsätzlich gilt:

  • Abhängig Beschäftigte sind in die Unternehmensorganisation eingegliedert und unterliegen Weisungen.
  • Selbständige entscheiden frei und tragen das wirtschaftliche Risiko.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer war bisher die Faustregel:

  • Mehrheit ab 50 % der Anteile oder umfassende Sperrminorität → keine Sozialversicherungspflicht.
  • Minderheitsgesellschafter ohne starke Einflussrechte → sozialversicherungspflichtig.

Neue Urteile 2024: Strengere Auslegung

Bundessozialgericht (BSG) vom 20.02.2024 – B 12 KR 1/22 R
Das BSG stellte klar, dass eine 50%ige Beteiligung an einer GmbH nicht automatisch zur Selbständigkeit führt. Entscheidend ist, ob ein Geschäftsführer tatsächlich über die notwendige Rechtsmacht verfügt, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Hält ein zweiter Gesellschafter ebenfalls 50 % und besteht keine alleinige Entscheidungsbefugnis, liegt nach Ansicht des BSG eine abhängige Beschäftigung vor – mit der Folge der Sozialversicherungspflicht.

Sozialgericht Neubrandenburg vom 10.09.2024 – S 7 BA 7/23
Das SG Neubrandenburg verschärfte die Maßstäbe noch: Selbst ein exakt hälftig beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als sozialversicherungspflichtig, wenn im Gesellschaftsvertrag kein ausdrückliches Stichentscheidungsrecht vorgesehen ist. Eine bloße Blockademacht – also nur das Verhindern von Beschlüssen – reicht nicht aus. Gefordert wird eine umfassende Gestaltungsmacht, um eine selbständige Stellung anzunehmen.

Fazit:
Die jüngste Rechtsprechung verdeutlicht, dass Gesellschafter-Geschäftsführer ohne klare Mehrheitsrechte oder vertraglich gesichertes Stichentscheidungsrecht zunehmend als abhängig beschäftigt eingestuft werden. Das Risiko einer Sozialversicherungspflicht besteht daher auch bei einer 50%igen Beteiligung.

Risiken für Unternehmen

Eine Fehleinschätzung kann teuer werden:

  • Nachzahlungen von Beiträgen für mehrere Jahre
  • Säumniszuschläge und Zinsen
  • zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei Betriebsprüfungen

Gerade weil die Deutsche Rentenversicherung solche Konstellationen regelmäßig prüft, sollten Geschäftsführer und Gesellschaften jetzt aktiv werden.

Unsere Empfehlung: Statusfeststellungsverfahren bei der DRV

Mit einem Statusfeststellungsverfahren können Unternehmen verbindlich klären lassen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht. Dabei spielen nicht nur die Beteiligungshöhe, sondern auch Vertragsklauseln und tatsächliche Einflussmöglichkeiten eine Rolle.

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater bei EVENTUS Tax and Law:
✔ prüfen Ihre Gesellschaftsverträge,
✔ analysieren Einflussrechte,
✔ decken mögliche Schwachstellen auf und
✔ bereiten den Antrag so vor, dass er Ihre Rechtsposition stärkt.

Handeln Sie jetzt!

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt deutlich: Selbst 50 % Anteile schützen nicht mehr automatisch vor Sozialversicherungspflicht. Unternehmen sollten die eigene Situation jetzt prüfen und sich rechtzeitig absichern.

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