
Die Frage der Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführern) gewinnt aktuell stark an Bedeutung. Immer häufiger geraten Personen, die zugleich Gesellschafter und Angestellte (häufig Geschäftsführer) ihres Unternehmens sind, ins Visier der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hinsichtlich der Prüfung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status.
Im Folgenden möchten wir die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung darlegen und Sie über unserer damit einhergehenden Handlungsempfehlung informieren.
Problematik der Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern
Abhängig Beschäftigte sind typischerweise in die Arbeitsorganisation eingegliedert und unterliegen Weisungen eines Arbeitgebers, während Selbständige frei entscheiden und auf eigenes wirtschaftliches Risiko handeln.
Wenn ein Gesellschafter in seinem Unternehmen tätig ist (als Geschäftsführer oder in anderer Funktion), stellt sich die Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und damit Sozialversicherungspflicht besteht. Entscheidend hierfür ist vor allem
- wie viel Gesellschaftsanteile gehalten werden und
- welcher Einfluss daraus resultiert.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht allein kraft Beteiligung automatisch selbständig; vielmehr muss er durch seine Beteiligung die Rechtsmacht besitzen, auf Gesellschafterbeschlüsse so einzuwirken, dass er die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich bestimmen kann.
In der Vergangenheit galt als Faustregel, dass eine Beteiligung in Höhe von 50 % oder mehr am Stammkapital in der Regel genügen, um ein Vetorecht gegen unliebsame Beschlüsse zu haben und damit eine Sozialversicherungspflicht auszuschließen. Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität hingegen wurden regelmäßig als versicherungspflichtig eingestuft.
Entwicklungen in der Rechtsprechung
Die neuere Rechtsprechung zeigt eine Tendenz zur Verschärfung. Zwei aktuelle Urteile verdeutlichen dies:
- Bundessozialgericht (BSG) vom 20.02.2024 – B 12 KR 1/22 R:In diesem Fall ging es um einen Geschäftsführer, der nicht direkt an der von ihm geleiteten GmbH beteiligt war, aber 50 % einer Holding hielt, welche wiederum 50 % an der operativen GmbH besaß. Das BSG bestätigte hier die bisherige Rechtsprechung. Maßgeblich ist nicht per se die Höhe der Kapitalbeteiligung, sondern die Rechtsmacht durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können.
Hält ein Gesellschafter 50 % der Geschäftsanteile, während eine weitere Person ebenfalls 50 % hält und über eine gleichberechtigte Entscheidungsbefugnis verfügt, besitzt der Gesellschafter keine alleinige Rechtsmacht, um unliebsame Weisungen zu verhindern. Nach dem Urteil des BSG vom 20.02.2024 (B 12 KR 1/22 R) liegt in einem solchen Fall eine abhängige Beschäftigung vor, da es dem Geschäftsführer an der erforderlichen Rechtsmacht mangelt. Folglich unterlag er der Sozialversicherungspflicht.
Dieses Urteil zeigt, dass selbst komplexe Konzernstrukturen streng daraufhin geprüft werden, ob eine Person tatsächlich dominierenden Einfluss ausüben kann oder faktisch wie ein Angestellter gebunden ist.
- Sozialgericht Neubrandenburg vom 10.09.2024 – S 7 BA 7/23:Dieses erstinstanzliche Urteil sorgt branchenweit für Aufmerksamkeit, da es noch einen Schritt weiter geht. Erstmals wurde entschieden, dass ein 50/50-Gesellschafter-Geschäftsführer einer Zwei-Personen-GmbH sozialversicherungspflichtig sein kann.
Konkret urteilte das SG Neubrandenburg, dass ein exakt hälftig beteiligter Geschäftsführer nur dann als selbständig gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag ein Stichentscheidungsrecht bei Pattsituationen zu seinen Gunsten ausdrücklich verankert ist. Andernfalls reiche die reine Blockademacht (das Verhindern unliebsamer Beschlüsse) nicht aus; erforderlich sei eine „umfassende Gestaltungsmacht“, um von echter Selbständigkeit sprechen zu können.
Trotz 50 % Beteiligung wurde der Geschäftsführer in diesem Fall also als abhängig beschäftigt eingeordnet, da er mangels Stichentscheidungsrecht keine volle Bestimmungsfreiheit über die Unternehmenspolitik hatte. Diese Entscheidung ist restriktiv und weicht von der bisher gefestigten Linie ab.
Fachleute erwarten zwar, dass sie in der nächsten Instanz korrigiert wird, doch zeigt sie deutlich den gegenwärtigen Trend: Die Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit werden sehr eng ausgelegt. Insbesondere eine echte Sperrminorität muss alle wesentlichen Unternehmensentscheidungen abdecken, um wirksam zu sein.
Folgen und Risiken für betroffene Unternehmen
Durch diese Entwicklung steigt das Risiko für Unternehmen und ihre Gesellschafter-Geschäftsführer, die Sozialversicherungspflicht falsch einzuschätzen. Irrtümer können hier rückwirkende Beitragsnachforderungen in erheblicher Höhe nach sich ziehen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Rahmen jeder Betriebsprüfung den sozialrechtlichen Status der Geschäftsführer der GmbH.
Bereits seit einem BSG-Urteil von 2019 gilt: Bei Prüfungen muss der Status solcher Personen (sowie mitarbeitender Familienangehöriger) zwingend unter die Lupe genommen werden.
Praktisch bedeutet das: Spätestens bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung würde auffallen, wenn z.B. ein Geschäftsführer fälschlich als selbständig behandelt wurde und die Nachzahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für vergangene Jahre wäre die Folge. Im schlimmsten Fall drohen zudem Säumniszuschläge.
Unsere Empfehlung: Statusfeststellungsverfahren bei der DRV
Angesichts der unsicheren und strenger gewordenen Rechtslage empfehlen wir dringend, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) durchzuführen. Dieses Verfahren dient dazu, verbindlich klären zu lassen, ob im konkreten Fall eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Auch wenn dieses Verfahren grundsätzlich kostenlos ist, entscheidet oft die fachgerechte und strategische Vorbereitung darüber, ob die DRV zu Ihren Gunsten entscheidet. Die Prüfer bewerten nicht nur die Beteiligungshöhe, sondern auch komplexe Vertragsklauseln, Einflussrechte und tatsächliche Entscheidungsbefugnisse. Bereits geringfügige Unklarheiten oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass die DRV zu einer für Sie ungünstigen Einstufung gelangt. Deshalb sollten Sie unbedingt aktiv werden, bevor eine Betriebsprüfung oder andere Verfahren eingeleitet werden.
Die Rechtsanwälte der EVENTUS Tax and Law prüfen Ihre individuelle Situation im Vorfeld, analysieren Gesellschaftsverträge und Einflussrechte im Detail und decken mögliche Schwachstellen auf. Falls Anpassungen an Verträgen oder der Struktur erforderlich sind, setzen wir diese gemeinsam rechtzeitig um, um Ihre Position zu stärken. Wir bereiten den Antrag so vor, dass die DRV ein vollständiges und zutreffendes Bild erhält und Ihr Status rechtssicher beurteilt wird. So können Sie entweder beruhigt feststellen, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht, oder – falls doch – sofort die notwendigen Schritte (z. B. Anmeldung zur Sozialversicherung) ohne Verzögerung und Strafrisiko einleiten.
Hinweis: Geltung für UGs und GmbH & Co. KG
Abschließend weisen wir darauf hin, dass die oben erläuterten Grundsätze nicht nur für die klassische GmbH gelten. Auch Unternehmergesellschaften (UG haftungsbeschränkt) sowie Konstruktionen wie GmbH & Co. KG sind betroffen. Entscheidend ist stets die tatsächliche Einflussnahme des Gesellschafters. So wird beispielsweise ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG häufig fälschlicherweise außerhalb der Sozialversicherungspflicht vermutet, obwohl auch Kommanditisten in den meisten Fällen sozialversicherungspflichtig sind – vor allem dann, wenn sie keine Mehrheitsbeteiligung oder vertraglich verankerte Einflussrechte besitzen. Daher sollten auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) sowie in einer GmbH & Co. KG tätige Gesellschafter ihre Statussituation prüfen lassen.
Fazit: Die Rechtsprechung zeigt eine klar verschärfte Tendenz, sozialversicherungsrechtliche Scheinselbständigkeit bei mitarbeitenden Gesellschaftern anzunehmen, sofern keine umfassenden Einflussrechte gegeben sind. Um auf der sicheren Seite zu stehen, raten wir Ihnen, jetzt aktiv zu werden. Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Vorbereitung auf das Statusfeststellungsverfahren benötigen. Wir helfen Ihnen dabei, die für Ihr Unternehmen beste Lösung zu finden und mögliche Risiken zu minimieren.
Ihre Ansprechpartnerin
Irene Krieger
Leitung Legal & Compliance
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