Sind Mehrfachzahlungen der Corona-Prämie möglich?
Noch bis zum 31.03.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die in §3 Nr. 11a EStG verankerte Corona-Prämie auszahlen. Die Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden und kann in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen erfolgen. Die Art der Beschäftigung (Teilzeit, Aushilfen etc.) ist dabei irrelevant. Die Zahlung kann zudem in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Doch sind darüber hinaus auch Mehrfachzahlungen oder Zahlungen von über 1.500 EUR möglich?
Noch bis zum 31.03.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die in §3 Nr. 11a EStG verankerte Corona-Prämie auszahlen. Die Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden und kann in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen erfolgen. Die Art der Beschäftigung (Teilzeit, Aushilfen etc.) ist dabei irrelevant. Die Zahlung kann zudem in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Doch sind darüber hinaus auch Mehrfachzahlungen oder Zahlungen von über 1.500 EUR möglich?
Ja, wenn der Arbeitnehmer zwei oder sogar mehr als zwei Arbeitsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern hat. Jeder Arbeitgeber entscheidet selbst, ob und in welcher Höhe er einen Corona-Bonus zahlt. Arbeitnehmer würden dann doppelt profitieren, denn die jeweiligen Summen werden einander nicht angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Vollzeit- oder Nebenjob handelt und ob die Stellen nacheinander angetreten wurden, zum Beispiel wegen eines Arbeitsplatzwechsels.
Besteht bei einem Arbeitgeber mehrfach ein Beschäftigungsverhältnis, weil zum Beispiel die Arbeit zwischendurch gekündigt und wieder aufgenommen wurde, gilt weiterhin der Höchstbetrag von 1.500 EUR. Die Prämie kann dann nicht mehrfach in voller Höhe ausgezahlt werden.
(Quelle: IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)