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One-Stop-Shop (OSS): Vereinfachtes Besteuerungsverfahren für grenzüberschreitenden Onlinehandel


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One-Stop-Shop (OSS): Vereinfachtes Besteuerungsverfahren für grenzüberschreitenden Onlinehandel

Der Onlinehandel führt zunehmend dazu, dass Unternehmen Umsätze in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten erzielen. Bisher bedeutete dies häufig mehrere umsatzsteuerliche Registrierungen im Ausland und einen entsprechend hohen Verwaltungsaufwand. Um diese Prozesse zu vereinfachen, wurde das Verfahren One-Stop-Shop (OSS) eingeführt. Es soll die umsatzsteuerliche Behandlung bestimmter grenzüberschreitender B2C-Umsätze vereinheitlichen und für Unternehmen leichter handhabbar machen.

Hintergrund des One-Stop-Shop-Verfahrens

Unternehmer, die im EU-Binnenmarkt steuerbare Umsätze ausführen, müssen die Umsatzsteuer grundsätzlich in dem Staat abführen, in dem der jeweilige Umsatz steuerbar ist. Gerade bei Lieferungen an Privatpersonen in mehreren Mitgliedstaaten kann dies dazu führen, dass sich ein Unternehmen in verschiedenen Ländern umsatzsteuerlich registrieren muss.
Mit dem zum 1. Juli 2021 eingeführten besonderen Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS) wird die Möglichkeit geschaffen, die betroffenen Umsätze zentral in nur einem EU-Mitgliedstaat zu erklären und die Umsatzsteuer dort abzuführen. Die Verteilung an weitere Mitgliedstaaten übernimmt dann automatisch der teilnehmende Staat. Das Verfahren ist in Deutschland in § 18j UStG geregelt.

Anwendungsbereich des One-Stop-Shop

Das OSS-Verfahren betrifft insbesondere folgende Leistungen an Nichtunternehmer (B2C):

• innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren,
• bestimmte sonstige Leistungen, die der Unternehmer an Nichtunternehmern in anderen EU-Staaten erbringt,
• Lieferungen, an denen ein Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Plattform, Marktplatz) beteiligt ist.

Teilnehmen können sowohl im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer als auch im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer, sofern sie unter die genannten Tatbestände fallen.
Die Teilnahme ist freiwillig. Erfolgt sie, gilt das Verfahren jedoch einheitlich für sämtliche betroffenen Umsätze in der EU.

Ablauf des Verfahrens

Die Teilnahme am OSS ist vor Beginn des jeweiligen Besteuerungszeitraums beim zuständigen Mitgliedstaat anzumelden. Für in Deutschland ansässige Unternehmer ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig.

Im Rahmen des Verfahrens werden folgende Pflichten relevant:
• Abgabe einer vierteljährlichen OSS-Steuererklärung, in der die Umsätze nach jeweiligem Verbrauchsstaat und Steuersatz aufzuschlüsseln sind.
• Zahlung der erklärten Umsatzsteuer an die zuständige Stelle im Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer registriert ist.
• Aufzeichnungen über die erklärten Umsätze, die mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind.

Eine gesonderte umsatzsteuerliche Registrierung in den einzelnen Verbrauchsstaaten ist bei Nutzung des OSS-Regimes grundsätzlich nicht erforderlich.

Weitere besondere Besteuerungsverfahren

Neben dem OSS bestehen zwei zusätzliche Verfahren, die grenzüberschreitende Umsatzsteuerfälle vereinfachen:

1. Ein-Ort-Registrierung

  • Rechtsgrundlage: § 18i UStG
  • Anwendungsbereich: Betrifft sonstige Leistungen eines nicht in der EU ansässigen Unternehmers an Nichtunternehmer innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebiets.

2. Import-One-Stop-Shop (IOSS)

  • Rechtsgrundlage: § 18k UStG
  • Anwendungsbereich: Gilt für Fernverkäufe von Gegenständen bis zu einem Sachwert von 150 € aus einem Drittland an Nichtunternehmer im EU-Gemeinschaftsgebiet.
  • Praxisrelevanz: Besonders bedeutsam für Unternehmen, die niedrigwertige Waren aus Nicht-EU-Staaten in die EU versenden.

Einordnung für die Praxis

Die Nutzung des OSS kann den Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitend tätige Händler und Dienstleister deutlich reduzieren. Zugleich sind die Aufzeichnungs-, Melde- und Zahlungspflichten strikt einzuhalten.

Für Betreiber elektronischer Schnittstellen (Marktplätze) können zusätzliche Pflichten und Haftungsrisiken entstehen, u. a. nach § 25e UStG und § 22f UStG. Unternehmen sollten daher prüfen, ob das Verfahren auf das eigene Geschäftsmodell anwendbar ist und welche organisatorischen Anpassungen notwendig werden.

FAQ

Was ist das One-Stop-Shop-Prinzip?

Das One-Stop-Shop-Prinzip ermöglicht es Unternehmern, bestimmte B2C-Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten zentral über eine einzige Umsatzsteuererklärung abzuführen, anstatt in jedem Staat gesonderte Registrierungen und Meldungen vornehmen zu müssen.

Was bedeutet One-Stop-Shopping?

Der Begriff bezeichnet allgemein eine Lösung, bei der verschiedene Vorgänge über eine einzige Anlaufstelle abgewickelt werden. Im Umsatzsteuerrecht beschreibt er die Möglichkeit, die betroffenen Umsätze im Rahmen des OSS einheitlich zu erklären und zu versteuern.

Was ist der One-Stop-Shop-Ansatz?

Hierbei handelt es sich um einen Vereinfachungsansatz im EU-Mehrwertsteuerrecht, der die zentrale Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer für bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze vorsieht.

Was ist das Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop?

Das Verfahren nach § 18j UStG ist ein besonderes Besteuerungsverfahren, mit dem Unternehmer innergemeinschaftliche Fernverkäufe und bestimmte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in einem EU-Mitgliedstaat gesondert und zentral erklären und versteuern können.

Ihr nächster Schritt – wir unterstützen Sie

Ob OSS, Ein-Ort-Registrierung oder IOSS: Die Verfahren bieten große Chancen zur Vereinfachung, sind jedoch im Detail anspruchsvoll. Wenn Sie prüfen möchten,
• ob Ihr Geschäftsmodell unter die besonderen Besteuerungsverfahren fällt,
• ob sich eine Teilnahme für Ihr Unternehmen wirtschaftlich lohnt,
• und wie die Umsetzung technisch sowie organisatorisch korrekt ausgestaltet werden kann, unterstützen wir Sie gerne.

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Prüfung Ihres Online- oder Plattform-Geschäfts.

Rechtlicher Hinweis & Quelle
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und gibt einen allgemeinen Überblick über das behandelte Thema. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine steuerliche oder rechtliche Beratung. Quelle: DATEV eG: Der One-Stop-Shop – Mandanten-Info Broschüre: Umsatzbesteuerung insbesondere beim grenzüberschreitenden Online-Handel, Dok.-Nr. 0411791, Stand Juli 2025.