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Aktuelles

Mittelverwendung gemeinnütziger Vereine von jedem Vereins-Bankkonto möglich


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Mittelverwendung gemeinnütziger Vereine von jedem Vereins-Bankkonto möglich

Gemeinnützige Vereine müssen eingesammelte Spenden zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke ausgeben. Es soll verhindert werden, dass steuerbegünstigt erhaltene Gelder grundlos angesammelt oder zum Aufbau sonstigen Vermögens eingesetzt werden.

Zeitnah ist die Mittelverwendung z. B. für bis Ende 2016 vereinnahmte Spenden dann, wenn sie bis Ende 2017 ausgegeben werden (Mittelverwendungsfrist).

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren projektbezogene Spenden auf ein eigens dafür eingerichtetes Bankkonto eines Vereins eingezahlt worden. Zum Ende der Mittelverwendungsfrist waren dort aber noch alle eingegangenen Spenden vorhanden, weil die entsprechenden projektbezogenen Ausgaben von einem anderen Bankkonto bezahlt wurden. Das Finanzamt meinte deswegen, die Mittelverwendungsfrist sei nicht eingehalten worden. Das Gericht gab jedoch dem Verein Recht, weil ihm nicht vorgeschrieben werden kann, von welchem Bankkonto er seine satzungsmäßigen Ausgaben zu bestreiten hat.

Hinweis

Für alle ab dem 1. Januar 2012 vereinnahmten Spenden ist die frühere einjährige Mittelverwendungsfrist auf zwei Jahre ausgedehnt worden.

Haben Sie Fragen zum Vereinsrecht, wenden Sie sich bitte an unseren Experten Meik Heitefuß, Steuerberater und EVENTUS-Geschäftsführer, Telefon 05331/9966-0, mhs@beratung-eventus.de.

(Quelle: Datev Blitzlicht 11/2017,  DATEV eG, 90329 Nürnberg)