
Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)

Das Geldwäschegesetz (GwG) richtet sich längst nicht mehr nur an Banken. Auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Immobilienmakler, Notare, Kunst- und Güterhändler, Kfz-Händler u. a. gehören zum Kreis der Verpflichteten. Damit kann auch Ihr Unternehmen betroffen sein – ohne dass Sie es bisher wissen.
Unterlassungen können Bußgelder bis zu 1 Mio. Euro oder mehr nach sich ziehen, dazu Reputationsschäden und strengere Prüfungen.