
Die Digitalisierung hat den Bildungsmarkt grundlegend verändert. Online-Coachings, Masterclass-Angebote und digitale Fortbildungen sind heute für viele Unternehmen ein fester Bestandteil ihres Geschäftsmodells. Gleichzeitig rückt eine rechtliche Frage in den Fokus, deren wirtschaftliche Tragweite häufig unterschätzt wird: Unterfallen solche Online-Programme dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)?
Vertragsnichtigkeit ohne ZFU-Zulassung: Geld zurück für Online-Coachings
Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn wenn ein Angebot als zulassungspflichtiger Fernunterricht eingestuft wird, aber keine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorliegt, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Die Folge: Teilnehmer können ihre bereits gezahlten Gebühren vollständig zurückfordern – selbst dann, wenn sie am Programm teilgenommen und davon profitiert haben. Entsprechend ist in jüngster Zeit eine deutliche Zunahme von Klagen auf Rückzahlung von Coaching- und Kursgebühren zu beobachten.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung zum FernUSG: Urteil vom 12.06.2025 sorgt für Unsicherheit
Besondere Aufmerksamkeit hat in diesem Zusammenhang ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24) erlangt. Entgegen teilweise verbreiteter Annahmen hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht entschieden, dass Online-Lehrangebote generell unter das FernUSG fallen. Vielmehr hat er die entscheidende Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen digitale Bildungsangebote als Fernunterricht einzuordnen sind, ausdrücklich offengelassen. Eine klare höchstrichterliche Leitlinie besteht daher weiterhin nicht.
Rechtslage bei den Instanzgerichten: Urteile von München bis Bochum
Die Instanzgerichte verfolgen stattdessen einen differenzierten Ansatz. So hat etwa beispielsweise das Landgericht München I in seinem Urteil vom 12. Februar 2024 (Az. 29 O 12157/23) klargestellt, dass es maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung des Programms ankommt – insbesondere darauf, ob ein unmittelbarer Austausch zwischen Lehrendem und Teilnehmern stattfindet oder ob die Wissensvermittlung überwiegend zeitversetzt erfolgt. Auch andere Gerichte – darunter das Oberlandesgericht München, das Oberlandesgericht Nürnberg, das Landgericht Bochum, das Landgericht Ravensburg und das Amtsgericht Traunstein – stellen auf eine Einzelfallprüfung ab.
Fazit: Wirtschaftliches Risiko für Kursanbieter rechtzeitig minimieren
Fazit: Nicht jedes Online-Coaching oder jeder digitale Kurs unterfällt automatisch dem FernUSG. Entscheidend ist die konkrete Struktur des Angebots. Für Anbieter besteht ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, wenn Programme ohne rechtliche Prüfung durchgeführt werden. Gleichzeitig bestehen für Teilnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Rückforderungsansprüche.
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