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Sind Mehrfachzahlungen der Corona-Prämie möglich?

 Sind Mehrfachzahlungen der Corona-Prämie möglich?

Noch bis zum 31.03.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die in §3 Nr. 11a EStG verankerte Corona-Prämie auszahlen. Die Prämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden und kann in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen erfolgen. Die Art der Beschäftigung (Teilzeit, Aushilfen etc.) ist dabei irrelevant. Die Zahlung kann zudem in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Doch sind darüber hinaus auch Mehrfachzahlungen oder Zahlungen von über 1.500 EUR möglich?

Corona - Steuerrechtliche Erleichterungen

Corona - Steuerrechtliche Erleichterungen

Laut Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt, dass die Corona-Hilfen zwar nicht als Entschädigungen i. S. d. Einkommensteuergesetzes gelten, jedoch die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen anwendbar sind, soweit die gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens enthalten.

Das Transparenzregister - Ab sofort ein Vollregister

Das Transparenzregister - Ab sofort ein Vollregister

Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt

Wichtige Neuregelungen ab Januar 2022

Wichtige Neuregelungen ab Januar 2022

Im neuen Jahr treten wieder zahlreiche Änderungen in Kraft. Dabei geht es unter anderem um den Grundfreibetrag, Vorsorgeaufwendungen, die Rentenbesteuerung und die betriebliche Altersvorsorge, die Sachbezugfreigrenze und den Mindestlohn. Alles, was Sie wissen müssen, lesen Sie hier ...

Lohnsteuer für digitale Betriebsfeier?

Lohnsteuer für digitale Betriebsfeier?

Auch bei Online-Betriebsfeiern gelten die lohnsteuerrechtlichen Regelungen, d. h. Zuwendungen der Firma i. R. einer digitalen Betriebsfeier bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. Für diese Grenze werden alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer zum Beispiel für Speisen oder Geschenke zusammengerechnet.