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Die Steuerberaterkammer informiert: Unternehmensnachfolge mit professioneller Hilfe planen

Früher oder später werden Unternehmer sich mit dem Gedanken an eine Nachfolgeregelung befassen müssen. Nach aktuellen Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung, IfM, Bonn werden für insgesamt rund 135.000 Unternehmen in den nächsten fünf Jahren Nachfolger gesucht. Fachleute weisen darauf hin, dass für eine erfolgreiche Betriebsübertragung mit mindestens drei Jahren Vorlauf gerechnet werden muss. Der Wechsel an der Spitze des Unternehmens sollte deshalb frühzeitig und vorausschauend geplant werden und vor allem sollte professionelle Hilfe hinzugezogen werden. Steuerberater und Steuerberaterinnen sind aus vielen Gründen kompetente Partner bei der Unternehmensnachfolge.

Schwieriges Umfeld

Einem Report zur Unternehmensnachfolge 2013 zufolge, den der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, DIHK, erstellte, gibt es künftig immer weniger Kandidaten für immer mehr Unternehmen. Das ist u. a der demografischen Entwicklung aber auch diversen anderen Gründen geschuldet. So spielen neben psychologischen Elementen - die Chemie zwischen Anbieter und Nachfrager muss genauso stimmen wie die zwischen der Belegschaft und dem oder der „Neuen“  -  auch finanzielle und steuerrelevante Aspekte eine wichtige Rolle. Die Finanzierungsfragen sind in aller Regel lösbar, auch wenn sie laut DIHK-Bericht oftmals das größte Hemmnis auf Seiten der Übernehmer darstellen. Generell müssen im Vorfeld eines Eigentümerwechsels zahlreiche Einzelaspekte geprüft und entschieden werden. Das beginnt bei der Festlegung der Übergabeziele und der Auswahl eines Nachfolgers, beinhaltet die Prüfung unterschiedlicher Übergabemodelle und deren steuerliche Auswirkung. Auch sollte für den Ablauf der Übergabe ein Zeitplan erstellt werden, der u. a. die Arbeitsteilung zwischen Inhaber und Nachfolger während einer möglichen Übergangsphase regelt und Aufgaben und Kompetenzen festlegt. Letztlich wird beispielsweise bei einem Verkauf eine sorgfältige Analyse des Unternehmens – die so genannte Due Diligence Prüfung – erforderlich, ein aufwendiges Verfahren, auf dessen Ergebnis aufbauend der Unternehmenswert ermittelt werden kann.

Nachfolge im Erbfall

Neben der Bewertung des unternehmerischen Vermögens, für die es unterschiedliche Methoden gibt,  spielen die steuerlichen Konsequenzen eine wichtige Rolle. Insbesondere das Risiko Erbschaftsteuer, so wurde ermittelt, erschwert jede fünfte Unternehmensnachfolge. Die Diskussion um die Vererbung von Betriebsvermögen ebbt nicht ab, seit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2006 entschieden hat, dass das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Begründung dafür lieferte die Tatsache, dass die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände nicht einheitlich sondern auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt wurden, so dass der einheitliche Steuersatz für alle Vermögensarten quasi nur auf dem Papier stehe. Seitdem beherrscht eine verfassungsrechtliche Diskussion die Materie. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2012 erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ab 2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuer geäußert und die Frage an das BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des BFH ist die Begünstigung von Unternehmensvermögen nicht gerechtfertigt und weist einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang auf. Der Ausgang des Verfahrens vor dem BVerfG bleibt abzuwarten.

Verschonung des Unternehmensvermögens

Derzeit gelten – hier stark vereinfacht dargestellt – bestimmte Regelungen für den so genannten Verschonungsabschlag. Das ist der Anteil am Betriebsvermögen, der von der Besteuerung ausgenommen wird. Demnach bleiben Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu 85 Prozent (Regelverschonung), optional unter bestimmten Bedingungen auch zu 100 Prozent (Optionsmodell) von der Besteuerung verschont. Dies wiederum ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die der Übernehmer garantieren muss. Das ist zum einen die Lohnsummenregelung und zum anderen die Behaltensfrist. So dürfen bei der Regelverschonung innerhalb der Lohnsummenfrist von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme (Mindestlohnsumme) nicht unterschritten werden. Beim Optionsmodell betrifft das eine Lohnsumme von 700 Prozent, die in einem Zeitraum von sieben Jahren durchschnittlich erreicht werden muss. Ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung führt zu einer Nachversteuerung durch eine prozentuale Kürzung des Verschonungsabschlages. Wird also beispielsweise die Regelsumme von 400 Prozent um 100 Prozent unterschritten, beträgt die Kürzung des Verschonungsabschlages 25 Prozent. Außerdem gilt beim Optionsmodell eine siebenjährige Behaltensfrist, die ebenfalls Voraussetzung für die steuerliche Freistellung ist. Eine Zuwiderhandlung führt auch hier zu Konsequenzen in der Form, dass eine zeitanteilige Nachversteuerung fällig wird.

Langfristplanung kann Vorteile bringen

Da die Rechtsentwicklung nach der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unsicher ist, kann daran gedacht werden, frühzeitig Schenkungen vorzubereiten. So kann im Einzelfall durch geschickte Gestaltung steuerbares Vermögen in steuerfreies Betriebsvermögen überführt werden. Aber auch hier sind neben erbschaftsteuerlichen Voraussetzungen für die Verschonung von Unternehmensvermögen (z.B. Behaltensfrist) ertragssteuerliche Konsequenzen zu berücksichtigen, die im schlimmsten Fall zu einer Überkompensation der Vorteile führen können.

Fazit

Insgesamt handelt es sich bei der Unternehmensnachfolge um einen sehr komplexen Bereich, dessen Einzelaspekte hier nicht alle Berücksichtigung finden konnten. Es empfiehlt sich in jedem Fall, beizeiten einen kompetenten Berater hinzuzuziehen, um eine optimale Unternehmensübergabe sicherzustellen.

(Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen, Aktuelles, 1.4.2014)