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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes

Die von Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes gelten als eigene Beiträge der Eltern. Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden.

Beantragen also die Eltern den Abzug der Beiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden. Unerheblich ist, ob die Eltern tatsächlich die Beiträge bezahlt haben. Es reicht, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern durch Sachleistungen (Unterhalt, Verpflegung) erfüllt wurde. Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug. (Quelle: Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg).